Im vorliegenden Fall hatten die späteren Kläger einen Flug nach Bari / Italien über Mailand gebucht. Dort wurde gestreikt und der Anschlussflug musste per Ersatzflug absolviert werden. Dadurch kamen sie ohne ihr Gepäck in Bari an. Erst zwei beziehungsweise fünf Tage später traf dieses bei ihnen ein. Zwischenzeitlich hatten die Reisenden sich bereits diverse Kleidungsstücke gekauft und verlangten das Geld dafür in Höhe von 852,56 Euro von der Fluggesellschaft zurück. Diese wies die Forderungen als übertrieben zurück und die Richter schlossen sich dieser Sichtweise an. Zwar seien die Kläger dazu berechtigt gewesen, sich notwendige Kleidung in angemessenem Umfang auf Kosten der Airline zu kaufen. Jedoch werde deren Umfang auf eine Grundausstattung begrenzt, in diesem Fall auf Badekleidung, Unterwäsche, Oberbekleidung und Schuhe. Von den Reisenden ebenfalls gekaufte Abendschuhe und Taschen für den Strand wurden ihnen nicht zurückerstattet. Den Klägern wurde jeweils ein Betrag von 250 Euro zugesprochen.
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Quelle: BDAE-Onlineausgabe „Leben und Arbeiten im Ausland” | Juni 2014 | www.bdae.com