

Signal in Richtung Kontrolle
Obwohl die österreichische Gesetzeslage die Forderungen der Richter in Luxemburg schon weitestgehend abdeckt, sieht die Rechtsanwältin das Signal des Urteils dennoch kritisch. „Der Wunsch nach flexiblen und selbstbestimmteren Modellen der Arbeit ist seitens der Arbeitnehmer ja sehr groß.“ In dieser Hinsicht sende der EuGH ein ganz entgegengesetztes Signal in Richtung Kontrolle „Und Kontrolle steht in einem logischen Widerspruch zu Selbstbestimmtheit.“ Für die Vertrauensarbeitszeit, die in anderen europäischen Ländern zumindest in Ansätzen möglich ist, könnte dieses Urteil das Aus bedeuten.
Österreichs Unternehmen müssen sich vorerst jedoch auf keine Änderungen einstellen – es sei denn, der Gesetzgeber verschärft die bestehende recht strenge Gesetzeslage zur Dokumentation der Arbeitszeiten noch zusätzlich. „Aktuell sind alle Seiten aber aus meiner Sicht noch sehr mit der Novelle des Arbeitszeitgesetzes vom September 2018 zur Aufstockung der Höchstarbeitszeiten beschäftigt“, beobachtet Mertinz. „Ich glaube, das ist aktuell das wichtigere Thema.“ Arbeitgeber, die ihren Aufzeichnungspflichten bei der Arbeitszeit nach wie vor nicht nachkommen, seien allerdings gut beraten, dies zu ändern. Hier könnte das Urteil des EuGH ein zusätzlicher Anstoß sein.
Im Unterschied etwa zu Deutschland, wo nur Unternehmen bestimmter Branchen die geleistete Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter von der ersten Arbeitsstunde an aufzeichnen müssen, unterliegen in Österreich längst alle Arbeitgeber dieser Verpflichtung. Dabei müssen sie Beginn und Ende der Arbeitszeiten ebenso belegen wie die Ruhepausen, die ihre Mitarbeiter genommen haben. Denn nur so können sie vor dem Arbeitsinspektorat nachweisen, dass sie die Arbeitszeiten einhalten – und Überstunden korrekt abrechnen. Eine vergleichbare Art der Dokumentation fordert der EuGH nun für alle EU-Mitgliedstaaten.
Bleiben Ausnahmen bestehen?
Fraglich ist, wie mit Ausnahmen umzugehen ist, die im österreichischen Gesetz durchaus bestehen. „Leitende Angestellte sind beispielsweise gänzlich vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen“, zählt Mertinz auf. Eine weitere Ausnahme besteht für Außendienstmitarbeiter oder Beschäftigte im Homeoffice. Sie müssen ihre Arbeitszeiten zwar ebenfalls dokumentieren, dürfen sich aber auf pauschale „Saldenaufzeichnungen“ beschränken, die darstellen, wie viele Stunden sie an bestimmten Tagen gearbeitet haben („Montag = 8 Stunden“).
Ob der österreichische Gesetzgeber diese Ausnahmen für bestimmte Beschäftigtengruppen im Zuge des Urteils kappt, ist offen. „Das Urteil differenziert hier nicht wirklich, es ist sehr pauschal gehalten“, so Mertinz. „Aber da unsere Regelungen ohnehin schon viel schärfer sind als die Gesetzgebung in anderen Ländern, würde ich zunächst einmal keinen Änderungsbedarf sehen.“
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