Maximal 20 Stunden pro Woche:
Beträgt die Arbeitszeit des Studenten maximal 20 Stunden pro Woche, bleibt er versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. 

two white wooden tables near glass window
Foto von Matt Hoffman

Mehr als 20 Stunden:
Arbeitet der Student in Ihrem Unternehmen mehr als 20 Stunden pro Woche, ist der Student nicht mehr Student, sondern Arbeitnehmer und damit versich¬erungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. 

Mehr als 20 Stunden, aber außerhalb der Vorlesungszeit:
Auf die 20-Stunden-Grenze müssen Sie nach den Grundsätzen der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger auch während der Vorlesungszeit nicht achten, wenn der Student ausschließlich zu vorlesungsfreien Zeiten, also an den Wochenenden, abends oder nachts in Ihrem Unternehmen tätig ist und diese Beschäftigung – zusammen mit anderen Beschäftigungszeiten in den letzten 12 Monaten – auf max. 26 Wochen befristet ist (gilt seit 1.1.2017). 

Achtung: Bei Arbeitszeiten am Wochenende, in den Abend- oder Nachtstunden müssen Sie diese Arbeitszeiten belegen können. Die Überschreitung ist nicht beliebig ausdehnbar. Je weiter Sie sich von der 20-Stunden-Grenze entfernen, umso kritischer werden die Nachfragen bei Prüfungen sein. Auf die 20-Stunden-Grenze müssen Sie nach den Grundsätzen der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger auch während der Vorlesungszeit nicht achten, wenn der Student ausschließlich zu vorlesungsfreien Zeiten, also an den Wochenenden, abends oder nachts in Ihrem Unternehmen tätig ist und diese Beschäftigung – zusammen mit anderen Beschäftigungs¬zeiten in den letzten 12 Monaten – auf max. 26 Wochen befristet ist (gilt seit 1.1.2017). 

Studenten sind immer rentenversicherungspflichtig

Die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht auch für Werkstudenten immer, wenn die Tätigkeit des Studenten über eine geringfügige (450 € monatlich oder kurzfristig) Beschäftigung hinausgeht. Beschäftigen Sie Studenten als 450-€-Minijobber, müssen Sie die üblichen Pauschalen an die Minijob-Zentrale abführen:

•13 % zur Krankenversicherung

•15 % zur Rentenversicherung

•ggf. 2 % pauschale Lohnsteuer

 

erschienen in: „Die Personalwoche“ KW38, 21. September 2017, Herausgeber: Thomas Müller, Bonn, Verantwortliche Redakteurin: Britta Schwalm, Bonn.
BWRmed!a – ein Unternehmensbereich der VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG

Die Semesterferien an den Universitäten und Fachhochschulen gehen bald zu Ende. Sind in Ihrem Unternehmen dann noch Werkstudenten beschäftigt, sollten Sie deren Sozialversicherungspflicht im Auge behalten. Denn: Studenten, die mehr als 20 Wochenstunden arbeiten, sind grundsätzlich nur dann beitragsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn sie ausschließlich in den Semesterferien arbeiten. 

Die Versicherungsfreiheit eines Studenten in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung endet zu dem Zeitpunkt, an dem absehbar ist, dass eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden über die Semesterferien hinaus andauert. 

 

Wie Sie die Sozialversicherungspflicht von Studenten in der Vorlesungszeit einstufen

Beschäftigt Ihr Unternehmen einen Studenten auch jetzt in der Vorlesungszeit, beurteilen Sie in der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung seine Sozialversicherungspflicht folgendermaßen: