Der Fall:
Der Kurs, den der Betrieb für alle Beschäftigten vorsah, sollte der Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil („Sensibilisierungswoche“) dienen. Zugrunde lagen ein unternehmensweites Konzept, die Beschäftigungsfähigkeit, die Leistungsfähigkeit und die Motivation der zunehmend alternden Belegschaft zu erhalten.

long table with Eiffel chair inside room
Foto von Pawel Chu

Das Unternehmen zahlte 1.300 € pro Mitarbeiter. Mitarbeiter, die teilnahmen, mussten hierfür ein Zeitgut- haben oder Urlaubstage aufwenden. Die Kosten, die das Unternehmen trug, beliefen sich pro Mitarbeiter auf ca. 1.300 € abzüglich einiger Zuschüsse der Krankenkassen. Die Arbeitgeberin wollte die gesamte Zuwendung steuer- und beitragsfrei belassen, da es sich ihrer Meinung nach um eine Leistung im überwiegenden betrieblichen Interesse handelte. Das Finanzamt sah die Sache aber anders. Es wertete die gesamte Leistung als lohnsteuerpflichtiges Arbeitsentgelt bis auf einen Betrag von 500 € pro Mitarbeiter, der als betriebliche Gesundheitsleistung abgabenfrei bleiben könne.

Die Entscheidung:
Das FG bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Die Gesundheitsleistung liege zwar auch im Interesse eines Arbeitgebers, aber zuvorderst im persön- lichen Interesse der Arbeitnehmer.

Tipp:
Ein Seminar, in dem die Mitarbeiter lernen, ihren Lebensstil zu verbessern, ist in den Augen der Finanzverwaltung und Rechtsprechung in keinem Fall eine Leistung im überwiegenden betrieblichen Interesse. Die Beschäftigten profitieren von solchen Zuwendungen im hohen Maße auch privat. Daher sollten Sie in diesen Fällen die Kosten von vornherein entsprechend geringer kalkulieren und maximal 500 € pro Mitarbeiter ausgeben (lassen). Bezuschussen die Krankenkassen der Mitarbeiter bestimmte Zuwendungen, können Sie von höheren Beträgen ausgehen.

Damit betriebliche Gesundheitsleistungen steuer- und beitragsfrei bleiben, müssen 3 Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:

  • Die Leistungen dürfen pro Mitarbeiter den Betrag von 500 € im Kalenderjahr nicht übersteigen. Bei unterjährigem Arbeitgeberwechsel brauchen Sie nicht zu unterteilen. Der Mitarbeiter kann den Betrag in diesem Fall je beim neuen und beim alten Arbeitgeber in Anspruch nehmen.
  • Sie müssen der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn Sie eine der Leistungen aus der Tabelle unten auswählen.
  • Ihre Beschäftigten erhalten die Leistung zusätzlich zum geschuldeten Entgelt, finanzieren das „Gesundheitsextra“ also nicht aus der Entgeltumwandlung

Konkret dürfen Sie bei folgenden Leistungen 500€ pro Jahr und Mitarbeiter lohnsteuerfrei belassen (§ 3 Nr. 34 EStG)

Achtung:
Der Betrag von 500 € ist ein Freibetrag, keine Freigrenze. Überschreitet der Wert der Leistung diese Grenze, ist lediglich der übersteigende Betrag lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

Der Freibetrag von 500 € bezieht sich grundsätzlich auf das gerade aktuelle Beschäftigungsverhältnis. Wechselt ein Mitarbeiter aber im Laufe des Jahres zu einem anderen Arbeitgeber, kann er den Freibetrag bei jedem Arbeitgeber voll in Anspruch nehmen. Sie brauchen also auch nicht zu recherchieren, ob der Mitarbeiter seine persönliche Grenze beim Vorarbeitgeber bereits ausgeschöpft hat. Ebenso wenig müssen Sie dem Be- schäftigten eine Bescheinigung über bereits beanspruchte Gesundheitsleistungen für den nächsten Arbeitgeber aushändigen.

Achtung:
Bei Gemeinschaftsveranstaltungen legen Sie die Kosten – einschließlich Umsatzsteuer – auf die Zahl der Teilnehmer um.

Mit freundlicher Unterstützung von:
Britta Schwalm (Autorin), Artikel: Personalwoche,  BWRmed!a – ein Unternehmensbereich der VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG