# Diverses: Gleichbehandlung | Vollmacht | Wettbewerbsverbot | Aktuelle Rechtsprechung (2015)

*https://www.hrm.de/diverses-gleichbehandlung-vollmacht-wettbewerbsverbot-aktuelle-rechtsprechung-2015/ — 2015-12-01*

**Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz gilt bei   
Leistungen, die sich aus einer Betriebsvereinbarung   
ergeben, grundsätzlich nicht**Erbringt der Arbeitgeber auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung bestimmte Leistungen, ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz grundsätzlich nicht anwendbar. Zudem liegt auch kein Verstoß gegen das in § 612a BGB verankerte Maßregelungsverbot vor.

*LAG München 24.09.2015 – 2 Sa 204/15*  
   
  
 **Einmalige Vorlage der Vollmachtsurkunde ist ausreichend**

Erstreckt sich eine Vollmachtsurkunde auch auf spätere, einseitig vorgenommene Rechtsgeschäfte, wie eine Folgekündigung, muss grundsätzlich nicht erneut eine Vollmacht vorgelegt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Aussteller der Vollmacht den Erklärungsempfänger zwischenzeitlich über das Erlöschen der Vollmacht in Kenntnis gesetzt hat.

*BAG 24.09.2015 – 6 AZR 492/14*  
   
  
 **Nachvertragliches Wettbewerbsverbot umfasst   
 auch Gewährung eines zinslosen Darlehens**

Wurde mit dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer wirksam ein umfassendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, ist es diesem auch nicht gestattet, einem Konkurrenzunternehmen ein zinsloses Darlehen zu gewähren. Hiermit würde er mittelbar in Wettbewerb zu seinem Arbeitgeber treten.

*BAG 07.07.2015 – 10 AZR 260/14*

Foto: Stefanie Salzer-Deckert | [pixelio.de](http://www.pixelio.de)
