Homeoffice – Darf ich von zuhause arbeiten?

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Foto von Husna Miskandar

Solange dies nicht arbeitsvertraglich vereinbart worden ist, darf der Arbeitnehmer nicht im Homeoffice arbeiten. Der Arbeitgeber muss dem grundsätzlich zugestimmt haben. Damit Sie nicht am Arbeitsplatz erscheinen müssen, muss die Erbringung der Arbeitsleistung nach § 275 Abs. 3 BGB unzumutbar sein. Unzumutbarkeit ist etwa dann gegeben, wenn der Arbeitgeber seinen allgemeinen arbeitsvertraglichen Nebenpflichten zur Veranlassung von Schutzmaßnahmen und Risikoeliminierung nicht nachkommt. Darunter fallen bestimmte Maßnahmen, die explizit vom Betriebsrat oder des zuständigen Gesundheitsamtes, beispielsweise in Form eines Arztbesuches, angeordnet wurden.

Schutzmaßnahmen – Wie sollte mich mein Arbeitgeber schützen?

Der erste Schritt ist die Aufklärung über Ansteckungsgefahr, Hygienevorschriften und Vorsichtsmaßnahmen. Weitere Schritte müssen erst ergriffen werden, wenn das Gesundheitsamt oder der Betriebsrat dazu auffordert. Meist sollen Arbeitgeber Desinfektionsmittel zur Verfügung stellen und Risikogruppen ermitteln.

In Hochrisikobereichen, wie etwa Krankenhäusern, müssen Atemschutzmasken bereitgestellt werden, da die Mitarbeiter vor körperlichen Bedrohungen bewahrt werden müssen. Dazu gehört ebenfalls die passende Schutzkleidung. Ob Atemmasken auch von Arbeitnehmern im Außendienst oder mit Repräsentationspflichten getragen werden dürfen, unterliegt der Entscheidung des Arbeitgebers. Aufgrund der niedrigen Zahl der Infizierten dürfte das geschäftliche Interesse bislang überwiegen.

Geschäftsreisen in Zeiten von Corona – Wann ist davon abzusehen? 

Auch Regelungen über Geschäftsreisen müssen im Vorfeld im Arbeitsvertrag festgehalten worden sein. Das Weisungsrecht des Arbeitnehmers richtet sich gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) nach seinem „billigen Ermessen“. Dabei gilt die Fürsorgepflicht gegen die betrieblichen Interessen abzuwiegen. Der Arbeitgeber ist seiner Fürsorgepflicht etwa dann nicht nachgekommen, wenn für den Ort der Geschäftsreise eine offizielle Reisewarnung ausgesprochen wurde. Ziehen Sie bei einer Abwägung auch den Gedanken hinzu, dass sich ein Virus leicht auf Nachbarregionen ausbreiten kann.

Eine Mahnung an die Arbeitnehmer: wer die Geschäftsreise grundlos verweigert, kann mit einer Abmahnung und bei Wiederholung sogar mit einer Kündigung rechnen. 

Im Falle einer Betriebsschließung – Werde ich trotzdem bezahlt?

Kommt es aufgrund einer Betriebsschließung zu einem Arbeitsausfall, treffen den Arbeitnehmer dennoch keine negativen Folgen. Der Arbeitnehmer bekommt weiterhin Gehalt und zusätzliche variable Vergütungsbestandteile, wie etwa Provisionen. Darüber hinaus bleiben die Urlaubsansprüche der Belegschaft unberührt. Sollte die Betriebsschließung von Amt angeordnet sein, werden die Lohnkosten vom Amt oder Bundesland erstattet. 

Was passiert, wenn’s passiert – Werde ich in Quarantäne weiterhin bezahlt?

Sollte bei Ihnen eine Infizierung festgestellt oder ein schwerwiegender Verdacht dahingehend vorliegen, ist das zuständige Gesundheitsamt dazu ermächtigt, ein berufliches Tätigkeitsverbot und Quarantäne gemäß §§ 30, 31 Infektionsschutzgesetz (IFSG) auszusprechen. In dem Fall sind auch die Kosten zu übernehmen.

Der Arbeitgeber muss bis zu sechs Wochen in Vorkasse gehen und dem Betroffenen reguläres Gehalt zahlen. Das Geld können sie sich vom Amt wiederholen. Nach Ablauf dieses Zeitraums zahlt das Amt direkt an die infizierten Arbeitnehmer in Höhe des Krankengeldes der gesetzlichen Krankenkasse. Die Summe entspricht 70 Prozent des Bruttogehalts.