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Ihre wirtschaftliche Lage stehe einer Anpassung entgegen. Die Richter gaben der Bank Recht: Das Geldinstitut müsse nach § 16 Absatz 1 BetrAVG alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der bAV prüfen. Dabei seien insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Abreitgebers zu berücksichtigen.

Angesichts der Finanzkrise hatte die Commerzbank 2008 und 2009 Verluste erwirtschaftet und musste Finanzhilfen des Staates in Anspruch nehmen. Deshalb hielten die Richter die damalige Prognose des Geldhauses für gerechtfertigt, dass sich die Folgen der Finanzkrise auch in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag am 1.1.2010 so auf die wirtschaftliche Lage auswirken würden, dass eine Anpassung der Betriebsrente nicht möglich sei. Das Vermögen des Commerzbank Pension-Trust und dessen Erträge musste die Bank nach Ansicht des Gerichts bei ihrer Anpassungsentscheidung nicht berücksichtigen.

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Fotocredit: © Jürgen Hüsmert | www.pixelio.de
Quelle:
LohnPraxis Online | www.lohn-praxis.net