Die traditionelle Altersversorgung befindet sich zusehends in einem Anlagennotstand. Pensionskassen und Pensionsfonds investieren zum Großteil in Staatsanleihen und Pfandbriefe mit langer Laufzeit, die aber kaum noch Rendite abwerfen. Von dieser Entwicklung sind die Direktversicherungen nicht ausgenommen, denn sie verfolgen bislang dieselben konservativen Anlagestrategien wie Pensionskassen und Pensionsfonds. Rund 90 Prozent der Anlagegelder sind in diesen drei Durchführungswegen in die krisengeschüttelten Staatspapiere investiert.

grayscale photography of corporate room
Foto von Drew Beamer

Um für die Versorgung weiterhin Renditen zu erwirtschaften, müssten die Pensionssysteme auf andere Investments, insbesondere Aktienpapiere, ausweichen. Doch diesem Ausweg aus der Renditenmisere will die EU-Kommission in Zukunft einen Riegel vorschieben.

Hintergrund: Bislang wachte allein die Bafin mit Argusaugen darüber, dass Pensionskassen und Pensionsfonds konservativ investieren und den Anteil an Aktieninvestments gering halten. Die EU-Kommission will nun eine Pensionsfondsrichtlinie auf den Weg bringen, die die verbleibende Option in Aktien zu investieren, für diese Versorgungswerke gänzlich unrentabel macht. Die strengen Eigenkapitalanforderungen, die nach der “Solvency-II” Richtlinie bereits für Direktversicherer gelten, sollen nunmehr auch auf Pensionskassen und Pensionsfonds Anwendung finden. Diese Pensionseinrichtungen träfe dann die Pflicht, Aktien mit zusätzlichem Eigenkapital abzusichern.

Das Risiko des derzeitigen Anlagenotstandes betrifft jedoch nicht nur Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen: Für den Fall, dass die externe Versorgungseinrichtung als solventer Schuldner wegfällt, greift die subsidiäre Einstandspflicht des Arbeitgebers aus § 1 Abs. 1 S. 3 BetrVG.

Das BAG hat in diesem Zusammenhang nun aktuell am 19. Juni 2012 (Az.: 3 AZR 408/10) klargestellt, dass die subsidiäre Einstandspflicht des Arbeitgebers aus dem Betriebsrentengesetz auch für Leistungskürzungen eines externen Versorgungsträgers gilt. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Pensionskasse von ihrem satzungsgemäßen Recht Gebrauch gemacht, Fehlbeträge durch Herabsetzung der Betriebsrenten auszugleichen. Die betroffenen Betriebsrentner klagten und das BAG entschied: Für die Zahlung der Differenz hat der Arbeitgeber einzustehen, wenn er den Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt hat. Aus dieser Einstandspflicht kann er sich auch nicht nach § 17 Abs. 3 BetrAVG befreien.

Der derzeitige Anlagenotstand bringt die Pensionssysteme in Deutschland zusehends in Bedrängnis. Um ihre Existenz zu sichern, müssen externe Versorgungsträger Fehlbeträge unter Umständen durch Leistungskürzungen ausgleichen – und schieben so den Schwarzen Peter weiter zu den Arbeitgebern. Eine solche Inanspruchnahme können Arbeitgeber letztendlich nur dadurch verhindern, dass sie mehr Kapital in die schwächelnde Versorgungseinrichtung “nachschießen” bzw. indem sie generell auf andere Zusageformen und/oder Durchführungswege ausweichen.