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Recht auf Mitbestimmung bei der Organisation
des betrieblichen Arbeitsschutzes

§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bestimmt, dass dem Betriebsrat bezüglich der Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Dieses erstreckt sich auch auf den Aufbau einer geeigneten Organisation für die Planung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes nach § 3 Abs. 2 ArbSchG sowie auf die Übertragung von Verantwortlichkeiten für bestimmte Arbeitnehmer.

BAG 18.03.2014 – 1 ABR 73/12

Änderung der Rechtsprechung zur Wirksamkeit von
Betriebsratsbeschlüssen bei Änderung der Tagesordnung

Die bisherige Rechtsauffassung, dass ein Beschluss des Betriebsrats zu einem nicht in der Tagesordnung aufgeführten Punkt (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG) auch bei einstimmiger Beschlussfassung nur dann wirksam gefasst werden kann, wenn alle Betriebsratsmitglieder anwesend sind, wurde aufgegeben. Vielmehr können auch nur die beschlussfähig in der Sitzung erschienenen Betriebsratsmitglieder einstimmig eine Änderung der Tagesordnung herbeiführen.

BAG 22.01.2014 – 7 AS 6/13

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