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Betriebsratsmitglieder können nach Befristungsablauf
Anspruch auf Folgevertrag haben

Steht fest, dass der Arbeitgeber das mit einem Betriebsratsmitglied sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis nur aufgrund von dessen Betriebsratstätigkeit nicht fortsetzt, ist von einer unzulässigen Benachteiligung im Sinne des § 78 Satz 2 BetrVG auszugehen. Dem Betriebsratsmitglied steht dann ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Abschluss eines Anschlussvertrages zu. Das Betriebsratsmitglied muss die unzulässige Benachteiligung grundsätzlich darlegen und beweisen.

BAG 25.06.2014 – 7 AZR 847/12

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