Sachverhalt

two women sitting in front of woman wearing gray blazer
Foto von Jonathan Borba

Der klagende Arbeitnehmer machte geltend, dass die im Rahmen der Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungsverein a.G. errechnete unverfallbare Anwartschaft altersdiskriminierend sei. Die zugrundeliegende Versorgungsordnung gewährte Versorgungsleistungen in Abhängigkeit der absolvierten Dienstjahre. Dabei wurden maximal 30 Dienstjahre berücksichtigt.

Die Begrenzung der zu berücksichtigenden Dienstjahre hat zur Folge, dass nach einer bestimm-ten Betriebszugehörigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze eine maximale Höhe der Be-triebsrente erdient sein kann. Im Fall eines vorzeitigen Ausscheidens wird dagegen nicht die Dienstzeit bis zum Erreichen dieser Maximalgrenze von 30 Dienstjahren berücksichtigt, sondern vielmehr die tatsächlich absolvierte Dienstzeit ins Verhältnis zur erreichbaren Dienstzeit bis zur Altersgrenze gesetzt.

Tritt ein Mitarbeiter beispielsweise mit Vollendung des 20. Lebensjahres in ein Unternehmen ein, so könnte er bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres die maximale Altersrente aus 30 Dienstjahren erdienen. Scheidet er bereits mit Vollendung des 30. Lebensjahres aus, so hat er – eine maßgebliche Altersgrenze von 65 Jahren unterstellt – von 45 möglichen Dienstjahren lediglich 10 Dienstjahre absolviert, so dass seine Anwartschaft mit dem Faktor 10/45 gekürzt wird. Tritt dagegen derselbe Mitarbeiter erst mit Vollendung des 30. Lebensjahres in das Unternehmen ein, so kann er ebenfalls noch die volle Höhe nach 30 Dienstjahren bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres erdienen. Scheidet er mit Vollendung des 40. Lebensjahres aus, hat er wiederum lediglich 10 Dienstjahre absolviert. Bis zur Altersgrenze 65 können dagegen nur noch 35 Dienstjahre absolviert werden, so dass seine Rente mit dem Faktor 10/35 zu kürzen ist. Der Anwartschaftsberechnung liegt beide Male die maximal mögliche Betriebsrente nach 30 Dienstjahren zu Grunde. Bei gleicher Betriebszugehörigkeit fällt allerdings die Anwartschaft des jüngeren Mitarbeiters geringer aus.

Die Entscheidung


Das Bundearbeitsgericht sah die Ungleichbehandlung jüngerer Mitarbeiter als objektiv und an-gemessen an und erkannte ein legitimes Ziel dieser Regelung.

Die Erfurter Richter führen aus, dass die vom Arbeitgeber zu erbringende betriebliche Altersver-sorgung eine Gegenleistung für die gesamte Betriebszugehörigkeit sei, so dass diese auch kon-sequenterweise bei der zeitratierlichen Kürzung zu Grunde gelegt wird. Diese Berechnungsme-thode knüpfe an ein allgemein akzeptiertes Modell der betrieblichen Altersversorgung an.

So werde der Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung gedient und damit einem sozialpoliti-schen Ziel von Allgemeininteresse. Die zeitratierliche Berechnungsweise, so das BAG weiter, sichere dem Arbeitnehmer seine An-wartschaften entsprechend dem von ihm erbrachten Anteil an der Gegenleistung, die für den Bezug der vollen Rente zu erbringen gewesen wäre. Eine Fluktuation oder der Entgeltcharakter der Altersversorgung führten vor dem Hintergrund des verfolgten Ziels dagegen nicht zur Unan-gemessenheit der gesetzlichen Regelung. Arbeitnehmer, die vor dem Eintritt des Versorgungs-falls aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, behielten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine unverfallbare Anwartschaft. Ihre Interessen blieben daher nicht in unangemessener Weise unberücksichtigt.

Fazit


Das BAG hat sich in seiner Entscheidung mit der in § 2 BetrAVG geregelten zeitratierlichen Be-rechnungsmethode für die unverfallbare Anwartschaft auseinandergesetzt. Es hält die gesetzli-che Regelung nicht für unzulässig.

Dies bedeutet für Arbeitgeber aber zugleich, dass eine weitergehende Inanspruchnahme durch mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedene Arbeitnehmer nicht zu befürchten ist. Das Er-gebnis, dass trotz gleicher Betriebszugehörigkeit und desselben Rentenanspruchs bei Erreichen der Altersgrenze dennoch unterschiedliche unverfallbare Anwartschaften errechnet werden können, ist gerechtfertigt. Es besteht daher kein Handlungsbedarf für Versorgungsordnungen, die eine Begrenzung der anrechenbaren Dienstjahre vorsehen.

Zugleich ist aber darauf hinzuweisen, dass das BAG die vorliegende Versorgungsordnung richtigerweise als Leistungszusage behandelt hat. Auch wenn daher pro Dienstjahr ein bestimm-ter Anteil an der Betriebsrente erdient wird, so handelt es sich dabei doch nicht um eine beitragsorientierte Leistungszusage. Dies gilt für alle dienstzeitabhängigen Leistungszusagen, unabhängig von einer möglicherweise bestehenden Begrenzung der anzuerkennenden Dienstjahre. Die unverfallbare Anwartschaft ist in diesen Fällen als zeitratierlicher Anspruch zu berechnen, nicht durch Aufaddieren der bereits erdienten Bausteine.

Beide Berechnungsmethoden könnten insbesondere dann zu unterschiedlichen Werten führen, wenn die Dienstjahre in unterschiedlicher Höhe in die Berechnung der Betriebsrenten Eingang finden. Bei der Bestätigung der Höhe unverfallbarer Anwartschaften gegenüber Mitarbeitern ist daher darauf zu achten, dass auch scheinbar bestehende "Bausteinsysteme" als Leistungszusage behandelt und dementsprechend zeitratierlich gekürzt werden.