Wir sind ein kleines Unternehmen der Game-Industrie mit Sitz in Rheinland-Pfalz und möchten künftig Spiele-Entwickler aus Großbritannien, Polen und Australien in Teilzeit (25 Stunden/befristete Verträge) beschäftigen. Sie arbeiten via Telearbeit jeweils von ihrem Homeoffice aus. Uns ist bewusst, dass der Cyberspace rechtlich gesehen kein staatenloser Raum ist. Mit welchen Aspekten des Arbeitsrechts dieser Länder müssen wir uns besonders beschäftigen, wegen denen uns sonst Stolpersteine in den Weg fallen könnten?

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Foto von Dose Media

(Anonyme Anfrage eines Geschäftsführers)

Grundsätzlich können die Parteien nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und Art 3 Abs. 1 Satz 1 Rom-I-VO das für den Arbeitsvertrag anzuwendende Recht selbst bestimmen. Wird deutsches Recht gewählt, sind die Arbeitsrechte aus den Heimatstaaten der Arbeitnehmer nicht anzuwenden. Von gewissen Vorschriften kann jedoch auch durch eine Rechtswahl nicht abgewichen werden. Verstößt eine Regelung in dem Arbeitsvertrag gegen den ordre public des anderen Staates, so ist diese Klausel unwirksam.

Es gilt allerdings die Vermutung, dass das deutsche Recht sehr arbeitnehmerfreundlich ist und Sie daher nicht damit rechnen müssen, von noch strengeren Regeln überrascht zu werden.

Wichtig ist noch, den Gerichtsstand zu vereinbaren, wobei Sie nur den wirksam vereinbaren können, an denen Ihr Unternehmen seinen Sitz hat (§ 46 ArbGG, § 38 Abs. 2 ZPO). Sonst könnte der Arbeitnehmer auch bei sich zu Hause klagen – und das dortige Gericht müsste dann deutsches Recht anwenden!

RAin und FAin für Arbeitsrecht
Constanze Grosch
BMH Bräutigam und Partner, Berlin

 

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