Neun Paragraphen sowie ein Anhang mit insgesamt 32 Einzelvorschriften bilden das – auf den ersten Blick noch recht überschaubare – Gerüst der aktuellen, im Dezember 2016 teilweise massiv novellierten Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Ergänzt wird diese Verordnung durch weitere (derzeit) zwanzig Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR „A“), die ihrerseits wiederum durch (derzeit) neun Anhänge zur Barrierefreiheit und eine nicht minder große Zahl von Sondervorschriften für Baustellen in nennenswertem Umfang modifiziert werden. Weitere Regeln zu den Themenfeldern „Straßenbaustellen“ und „Bildschirmarbeitsplätze“ sowie vier Sondervorschriften zur Barrierefreiheit sollen nach teilweise jahrelangen Beratungen in naher Zukunft mit Billigung des Bundesarbeitsministeriums abschließend hinzukommen.

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Foto von yann maignan

In diese Gesamtrechnung dann noch nicht eingeflossen sind die zahlreichen Bezüge der Verordnung zum Bauordnungsrecht der Länder, die im Ergebnis wiederum dazu führen, dass die bundesrechtlich geregelte ArbStättV im Ergebnis letztlich in maximal sechzehn verschiedenen Zusammenhängen landesrechtlich abgeglichen – und ggf. relativiert – werden muss.

Allein diese rein mathematische Bilanz lässt ungefähr erahnen, wie komplex sich dem betrieblichen Praktiker sowie den Arbeitsschutzexperten in Verbänden und Gewerkschaften die Rechtslage bei dieser im Ursprung auf das Jahr 1976 zurückgehenden Verordnung inzwischen darstellt.

Dr. jur. Kurt Kreizberg, Rechtsanwalt in Solingen, langjähriger Geschäftsführer in überregionalen Arbeitgeberverbänden und derzeit Lehrbeauftragter für Arbeits- und Sozialrecht sowie Sozialpolitik an der FOM Hochschule für Oekonomie & Management in Essen hat, ausgehend von einer reinen Textsammlung, die bestehende Loseblattsammlung zur „Arbeitsstättenverordnung“ in den vergangenen drei Jahren zu einem profunden Praktiker-Kommentar erweitert, der insbesondere dem Nichtjuristen den riskanten, komplizierten Weg durch den „Paragraphendschungel“ ebnet. Vor allem die an zahlreichen Stellen dringend erforderlichen, im Rechtstext aber leider durchweg fehlenden Querverweise zeigen dem Anwender im Kommentar Verbindungslinien und Zusammenhänge auf, ohne deren Kenntnis auch die Anwendung des geltenden Rechts zutiefst risikobehaftet bliebe.

Praxisbeispiele und eigenständige Berechnungen runden das in stetiger Ergänzung und Novellierung befindliche Werk ab, das letztlich auch den Regelsetzern in Ausschüssen und Verwaltungen Hinweise zur Optimierung des geltenden Rechts geben kann, die dann auch dem Praktiker wiederum zugutekommen können.

Fazit: Das Loseblattwerk von Kreizberg ist nicht nur juristisch geschulten betrieblichen Praktikern sowie Arbeitsschutzexperten zu empfehlen, sondern kann auch Nichtjuristen eine übersichtliche aktuelle Hilfestellung in einer sehr unübersichtlichen Thematik sein.

 

Mit freundlicher Genehmigung der HUSS-MEDIEN GMBH aus AuA 11/2018, S. 687.