Arbeitszeitguthaben können zum Erwerb einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Hierfür ist der Wert zu ermitteln und das entsprechende Entgelt in die Versorgungsanwartschaft umzuwandeln (§ 1 Abs. 2 BetrAVG).

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Foto von Jesus Kiteque

Der Arbeitgeber kann das Zeitguthaben auch auszahlen. Zu bedenken ist aber, dass sich eine solche Praxis zu einem entsprechenden Anspruch für alle Arbeitnehmer entwickeln kann. Gerade beim Anlass „akuter Bedarf“ könnte hier auch der falsche Anreiz gesetzt werden, Plusstunden abzuleisten, die eigentlich nicht unbedingt notwendig sind, oder gar durch insgesamt langsames Arbeiten gezielt herbeigeführt werden.

Steuerrechtlich gilt das Zuflussprinzip. Die ausgezahlte Vergütung unterliegt dem regulären Lohnsteuerabzug. Der angesammelte Zeitwert an sich löst keine Steuerpflicht aus.

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