Constanze Grosch, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, BMH Bräutigam & Partner (Berlin) antwortet:

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Foto von Drew Beamer

Es entsteht keine vertragliche Bindung und damit kein Anspruch der Arbeitnehmer, wenn der Freiwilligkeitsvorbehalt den Anforderungen der Rechtsprechung genügt. Ist dies nicht der Fall, kann ein Anspruch auf der Grundlage der „Betrieblichen Übung“ entstehen. Das setzt die dreimalige vorbehaltlose Zahlung voraus. Bei dem Werkstudenten kommt das nicht in Betracht, denn er wird nicht schon sein viertes Weihnachtsfest bei Ihnen verbringen(?).

Damit bleibt allein der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz als Anspruchsgrundlage. Dieser zwingt aber nicht dazu, alle Mitarbeiter gleich zu behandeln. Differenzierungen zwischen verschiedenen Arbeitnehmergruppen sind unbedenklich, solange diese Gruppen nach sachlichen Kriterien gebildet werden. Azubis, Praktikanten und Werkstudenten unterscheiden sich in vielerlei Hinsicht von regulären Beschäftigten und dürfen daher anders behandelt werden als diese.

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