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Constanze Grosch, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, BMH Bräutigam & Partner (Berlin) antwortet:

Gestützt auf die mit den einzelnen Arbeitnehmern geschlossenen Verträge besteht keine Verpflichtung, Abfindungen zu zahlen. Eine solche Pflicht entsteht, wenn die Kündigungen gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz ausgesprochen werden. Das ist für den Arbeitgeber aber nur ratsam, wenn er zu Abfindungszahlungen überhaupt bereit ist und wenn die betroffenen Beschäftigten signalisieren, mit einer solchen Abfindung einverstanden zu sein und entsprechend auf Kündigungsschutzklagen zu verzichten.

Aus dem Verhältnis Arbeitgeber – Betriebsrat kann die Pflicht bestehen, einen Interessenausgleich und einen Sozialplan zu verhandeln. Voraussetzung ist zunächst einmal, dass überhaupt ein Betriebsrat besteht. Weitere Voraussetzung ist, dass das Unternehmen mehr als 20 Arbeitnehmer hat und die geplanten Kündigungen zu einer Betriebsänderung i. S. v. §§ 111, 112a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) führen. Ist danach ein Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln (§ 112 BetrVG), so wird dieser in aller Regel die Zahlung von Abfindungen vorsehen, was im Ergebnis jedoch eine Frage des Einzelfalls ist.