Zu unterscheiden sind die Probezeit und die Wartezeit nach dem KSchG. Während der ersten sechs Monate kann man eine Probezeit vereinbaren, während der mit einer Kündigungsfrist von nur zwei Wochen gekündigt werden kann (§ 622 Abs. 3 BGB). Unabhängig davon gilt das KSchG erst nach sechs Monaten. Dies kann vertraglich nicht wirksam abbedungen werden. Daher ist eine Verlängerung der Probezeit zur Vermeidung der Anwendbarkeit des KSchG eigentlich nicht möglich.

space gray iMac near Magic Keyboard on brown wooden computer desk during daytime
Foto von Luke Chesser

Die einzige potenziell machbare Variante ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit einer Laufzeit von einigen Monaten über das Ende der Probezeit hinaus, wobei hier nur wenige Monate – wir empfehlen maximal drei – denkbar sind. Mehr als weitere sechs Monate sind keinesfalls ratsam. Denn je länger ein solcher Aufhebungsvertrag noch laufen soll, umso eher wäre er als nachträgliche Befristung anzusehen, für die der Sachgrund fehlt. Eine 100%ige Sicherheit gibt es hier aber nicht.

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