hallway between glass-panel doors
Foto von Nastuh Abootalebi

Entsprechend der praktischen Bedeutung sind Schwerpunkte der Darstellung das Individualarbeitsrecht sowie das Betriebsverfassungsrecht. Über das reine Arbeitsrecht hinaus werden aber auch arbeitswissenschaftliche Grundzüge bei der Lohnfindung (§ 62 – 65) erläutert, wovon insbesondere Personaler profitieren. Entsprechendes gilt für sozialrechtliche Aspekte wie Ruhens-/Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I (§ 23 Rdnr. 49) oder Arbeitsunfälle (§ 61). Diverse gesetzliche Neuerungen sind berücksichtigt, z. B. das FamilienpflegezeitG (§ 107), das aktuelle Arbeitserlaubnisrecht (§ 27), arbeitsrechtlich relevante Änderungen im SGB III (§§ 19 – 23), bei geringfügiger Beschäftigung (§ 44), Mindestarbeitsbedingungen, Arbeitnehmerentsendung sowie Lohnuntergrenzen für Leiharbeitnehmer (§ 162). Im Hinblick auf Rechtsprechungstendenzen wurden insbesondere die arbeitsrechtlichen Dauerbrenner AGB-Kontrolle (§ 35) und AGG-Diskriminierung (§ 36) aktualisiert und die neue Rechtsprechung zum Direktionsrecht (§ 45), AÜG (§ 120 Rdnrn. 5, 12, 91), Massenentlassung nach § 17 KSchG (§ 142 Rdnrn. 19 ff.), Stichtagsregelungen bei Bonus (§ 78 Rdnr. 50) bzw. Sonderzahlung mit Mischcharakter (§ 77 Rdnr. 6) eingearbeitet.

Das Werk ist auf dem Stand vom 15.4.2013. Die Darstellung abstrakter rechtlicher Sachverhalte wird für die Praxis gut umsetzbar aufbereitet, z. B. zur Erforderlichkeit (§ 132 Rdnr. 24) und Entbehrlichkeit (§ 132 Rdnr. 28) einer Abmahnung mit Beispielen oder zur aktuell „heißen“ Abgrenzung AÜG – Werkvertrag (§ 120 Rdnr. 9). Zu § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG gibt es zwischenzeitlich jedoch zwei brandneue Entscheidungen, die in der Folgeauflage zu berücksichtigen sind: Die Norm ist ein Verbotsgesetz i. S. d. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG und kann den Betriebsrat zum Widerspruch gegen eine dauerhafte Einstellung berechtigen (§ 120 Rdnr. 96 a. E.; BAG, Beschl. v. 10.7.2013 – 7 ABR 91/11, NZA 2013, S. 1296). Eine nicht nur vorübergehende Überlassung begründet kein Arbeitsverhältnis nach §§ 10, 9 Nr. 1 AÜG mit dem Entleiher, wenn der Verleiher über eine AÜG-Erlaubnis verfügt (§ 120 Rdnr. 12 c a. E.; BAG, Urt. v. 10.12.2013 – 9 AZR 51/13).

Gegliedert ist das Werk in 26 Bücher – von Grundbegriffen des Arbeitsrechts bis Personalvertretungsrecht. Dank guter Gliederung in Bücher, Abschnitte, Kapitel, Randnummern, ausgewählten Fettdruck, Umrahmung und Fußnoten findet sich der Nutzer schnell zurecht und liest sich das Werk gut. Den Abschnitten sind aktuelle weiterführende Literaturangaben vorangestellt. Ein 44-seitiges Stichwortverzeichnis ermöglicht einen raschen Direkteinstieg, wobei auch „E-Mail“ und „Soziale Netzwerke“ zu finden sind. Urteile werden mit Datum und Fundstelle, aber ohne Aktenzeichen zitiert. Fazit: Der aktuelle Schaub ist nach wie vor „der“ kompakte Klassiker und Maßstab unter den Arbeitsrechtshandbüchern. Er eignet sich gleichermaßen zum theoretischen Lernen/Verstehen wie zum Anwenden/Umsetzen am Fall. Er gehört zur unbedingten Grundausstattung und in Griffweite jedes Anwalts, Personalers, Betriebsrats, Unternehmens-/Steuerberaters, Richters oder Studenten, der mit Arbeitsrecht zu tun hat. Die Anschaffung ist ohne Einschränkung zu empfehlen, und zwar sowohl zum systematischen Einarbeiten in die Materie als auch zum punktuellen Nachsehen anlässlich einer bestimmten Frage-/Problemstellung.