Darf der Arbeitgeber eine Urlaubsreise in ein Gebiet verbieten, das aktuell stark vom Ausbruch des Coronavirus betroffen ist?

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Foto von Lauren Mancke

Für eine derartige Befugnis gibt es arbeitsrechtlich keine Grundlage. Der Arbeitnehmer darf seinen Urlaubsort frei wählen und die Urlaubsreise auf eigene Gefahr auch antreten.

Besonderheiten ergeben sich jedoch bei der Entgeltfortzahlung. Tritt der Arbeitnehmer eine Urlaubsreise in ein aktuell betroffenes Gebiet an und erkrankt er an dem Virus, könnte dies als grobe Fahrlässigkeit einzustufen sein, wodurch der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung verlieren würde.


Darf ein Arbeitnehmer eine Dienstreise verweigern?

Handelt es sich um eine Dienstreise in ein aktuell stark vom Ausbruch des neuen Coronavirus betroffenes Gebiet, für das es eine Reisewarnung des Außenministeriums gibt, wäre es rechtens, die Dienstreise zu verweigern. Denn diese würde die Gesundheit des Arbeitnehmers in einem erhöhten Ausmaß gefährden. In allen anderen Fällen wäre diese Frage grundsätzlich zu verneinen beziehungsweise muss im Einzelfall geprüft werden.


Das Gesundheitsministerium hat das neue Coronavirus auf die Liste der anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten gesetzt. Muss der Arbeitgeber einen Coronavirus-Fall melden, wenn ein Mitarbeiter bei der Arbeit erkrankt?

Zur Meldung verpflichtet sind in erster Linie der Arzt, der die Krankheit feststellt, beziehungsweise der Leiter der Anstalt sowie jedes Labor, das solch einen Virus diagnostiziert, ein Totenbeschauer oder auch ein Hausbesitzer. Sekundär sind noch weitere Personen zur Meldung verpflichtet, sofern kein primär Verpflichteter vorhanden ist. Dazu zählen zum Beispiel zugezogene Hebammen, Wohnungsinhaber, Vorsteher öffentlicher und privater Lehranstalten und Kindergärten. Somit hat der Arbeitgeber nicht in erster Linie die Meldepflicht.

Können sich Arbeitnehmer angesichts der Schulschließungen zur Betreuung Ihrer Kinder von der Arbeit freistellen lassen?

Arbeitnehmer mit Betreuungspflichten für Kinder unter 14 Jahren können von ihren Arbeitgebern bis zu drei Wochen Sonderurlaub bekommen. Der Bund übernimmt ein Drittel der Lohnkosten. Es gibt aber keinen Rechtsanspruch auf diese Freistellung von der Arbeit. Die Entscheidung darüber, ob er dieses Instrument nutzen will, trifft der Arbeitgeber. Es soll eine Notfallbetreuung für 0- bis 14-Jährige in Schulen und Kitas eingerichtet werden für jene berufstätigen Eltern, die keine Betreuungsmöglichkeiten haben.

Haben Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Zahlung des Entgelts, wenn sie wegen des Coronavirus der Arbeit fernbleiben müssen?

Wenn Mitarbeiter im Zusammenhang mit dem neuen Coronavirus ihrer Arbeit nicht nachkommen, wird es sich in den meisten Fällen um einen wichtigen Dienstverhinderungsgrund handeln. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn jemand in häuslicher Quarantäne bleiben muss, weil er oder sie Kontakt mit einem Infizierten hatte. In diesem Fall haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

In diesem Kontext ist jedoch das Epidemiegesetz von Bedeutung für den Arbeitgeber. Dieses regelt die Möglichkeit eines Kostenersatzes, sofern die Arbeitsleistung auf Grund einer Epidemie-Erkrankung unterblieben ist und der Arbeitgeber das Entgelt bereits ausbezahlt hat (§ 32 Epidemiegesetz).


Was müssen  Arbeitgeber unternehmen, um ihre Mitarbeiter vor Ansteckungen zu schützen?

Die Regierung empfiehlt Arbeitgebern, Mitarbeiter, sofern möglich, im Homeoffice arbeiten zu lassen. In Bereichen, in denen das nicht möglich ist, sollten Arbeitgeber aufgrund ihrer Fürsorgepflicht Vorsorge treffen, um Ansteckungen mit dem Coronavirus bestmöglich vorzubeugen. Empfehlenswert wäre beispielsweise, Hygieneempfehlungen/Verhaltensregeln auszuhängen.  Sinnvoll wäre auch, Dienstreisen sowie Seminar- oder Konferenzbesuche zu reduzieren – und Fahrten in Gebiete abzusagen, die vom Ausbruch der Krankheit besonders betroffen sind.

Was geschieht, wenn ein Unternehmen Mitarbeiter, deren Arbeit kein Homeoffice zulässt, nach Hause schicken muss, weil ein Kollege am Coronavirus erkrankt ist?

Es steht dem Arbeitgeber frei, auf die Anwesenheit der gesamten Belegschaft zu verzichten. Dies wäre als (bezahlte) Dienstfreistellung einzustufen.

Kann ein Arbeitnehmer aus Angst vor einer Ansteckung mit dem neuen Coronavirus zu Hause bleiben oder einseitig Homeoffice in Anspruch nehmen?

Auch wenn es eine Empfehlung der Regierung zum Homeoffice gibt, können Mitarbeiter nicht einseitig festlegen, dass sie zu Hause arbeiten – es sei denn, eine betriebliche Homeoffice-Regelung gibt ihnen diesen Spielraum. 

Wenn ein Mitarbeiter aber aufgrund einer Ansteckungsgefahr seiner Arbeit fernbleibt oder zu Hause arbeitet, wäre im Streitfall zu prüfen, ob tatsächlich eine objektiv nachvollziehbare Ansteckungsgefahr am Arbeitsplatz besteht. Ein eigenmächtiges Fernbleiben vom Arbeitsplatz wäre nur in diesem Fall möglich.

Wurde der Wohnort eines Arbeitnehmers zur „Sperrzone“ deklariert, darf er der Arbeit eigenmächtig fernbleiben, sofern diese außerhalb des Quarantäne-Bereichs liegt. Denn er müsste die Sperrzone unerlaubterweise verlassen, um zu seiner Arbeit zu kommen – und könnte dabei andere Menschen mit dem Virus infizieren.