Kopftuchverbot am Arbeitsplatz kann zulässig sein

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Foto von Annie Spratt

Existiert im Betrieb eine Regelung, aus der sich ergibt, dass das sichtbare Tragen politischer, philosophischer oder religiöser Symbole am Arbeitsplatz verboten ist, kann auch das Tragen eines islamistischen Kopftuches untersagt werden. Eine Diskriminierung wegen der Religionszugehörigkeit kann dann grundsätzlich nicht angenommen werden. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn es keine derartige Neutralitätsregelung gibt und der Arbeitgeber deshalb ein Kopftuchverbot ausspricht, weil dies ein Kunde wünscht.
EuGH 14.03.2017 – C-157/17 und C-188/15

Hinterbliebenenversorgung darf sich nicht auf die „jetzige Ehefrau“ beschränken

Ist in einer mit Hilfe Allgemeiner Geschäftsbedingungen ausgestalteten Hinterbliebenenversorgung geregelt, dass nur die „jetzige Ehefrau“ eines Arbeitnehmers einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung hat, stellt dies eine unangemessene Benachteiligung dar. Die entsprechende Einschränkung ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
BAG 21.02.2017 – 3 AZR 297/15

Grundsätzlich keine fristlose Kündigung wegen unerlaubter Konkurrenztätigkeit bei unzutreffender Änderung des XING-Profils

Ändert ein Arbeitnehmer vor der bevorstehenden Beendigung seines Arbeitsverhältnisses sein XING-Profil, in dem er seinen beruflichen Status unzutreffend angibt, rechtfertigt dies ohne das Hinzutreten weiterer Umstände noch keine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund.
LAG Köln 07.02.2017-12 Sa 745/16

Kein Mitverschulden des Arbeitgebers bei Falschbetankung des Dienstwagens

Die dem Arbeitgeber obliegende Fürsorgepflicht führt nicht dazu, dass er Maßnahmen ergreifen muss, um die Falschbetankung eines Dienstfahrzeuges durch einen Mitarbeiter zu verhindern. Das heißt, ein von dem Mitarbeiter wegen Falschbetankung zu ersetzender Schaden ist nicht wegen eines Teilverschuldens des Arbeitgebers zu reduzieren.
BVerwG 02.02.2017 – 2 C 22.16

Folgen der Ausnutzung einer Betriebsratsmitgliedschaft

Nutzt ein Betriebsratsmitglied seine Mitgliedschaft aus, um private Interessen durchzusetzen (hier: Forderung einer Zulage), ist hierin eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG zu sehen. Diese rechtfertigt den Ausschluss aus dem Betriebsrat, wenn der Arbeitgeber einen entsprechenden Antrag stellt.
LAG München 17.01.2017 – 6 TaBV 97/16

Anspruch auf Marzipantorte bis ans Lebensende?

Betriebsrentner haben nur dann einen Anspruch darauf, dass ihnen – wie in den Vorjahren – von ihrem ehemaligen Arbeitgeber auch zukünftig in der Weihnachtszeit eine Marzipantorte und ein Weihnachtsgeld zugewendet wird, wenn eine betriebliche Übung entstanden ist. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn in den letzten Jahren nicht alle Betriebsrentner eine Marzipantorte und das Weihnachtsgeld erhalten haben und die Weihnachtsgrüße zudem mit der ausdrücklichen Klarstellung verbunden waren, dass die Leistungen immer nur für das aktuelle Jahr gelten.
ArbG Köln 24.11.2016 – 11 Ca 3589/16