Fehlender Urlaubsantrag lässt Resturlaubsansprüche nicht automatisch verfallen

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Foto von Domenico Loia

Ein Mitarbeiter kann den ihm zustehenden gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht allein deshalb verlieren, weil er es versäumt hat, zuvor einen Urlaubsantrag zu stellen. Vielmehr gehen der Urlaubsanspruch bzw. der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nur dann unter, wenn der Arbeitgeber darlegen und beweisen kann, dass er den Arbeitnehmer zuvor rechtzeitig in angemessenem Umfang darüber aufgeklärt hat, dass dieser den Resturlaub bis zum Jahresende bzw. Übertragungszeitraum nehmen muss, damit er nicht verfällt.

EuGH 06.11.2018 – C-619/16 und C-684/16

 

Ansprüche auf Urlaubsabgeltung sind vererbbar

Der EuGH hat in einer weiteren Entscheidung (zuletzt: EuGH 12.06.2014 – C-118/13) bestätigt, dass die Erben eines verstorbenen Mitarbeiters von dem ehemaligen privaten oder staatlichen Arbeitgeber die Abgeltung etwaiger noch offener Urlaubsansprüche verlangen können. § 1922 Abs. 1 BGB ist entsprechend unionsrechtskonform auszulegen.

EuGH 06.11.2018 – C-569/17 und C-570/16

 

Wann darf die Religionszugehörigkeit im Rahmen des Bewerbungsprozesses berücksichtigt werden?

Gemäß § 9 Abs. 1 AGG darf die Religion ausnahmsweise nur dann als Auswahlkriterium herausgezogen werden, wenn diese nach der Art der zu erbringenden Tätigkeit bzw. den Umständen der Tätigkeitsausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft bzw. Einrichtung darstellt. Verstößt die Kirche gegen diesen Grundsatz drohen Entschädigungszahlungen.

BAG 25.10.2018 – 8 AZR 501/14

 

Reisezeit ist vergütungspflichtige Arbeitszeit

Hat ein Mitarbeiter die geschuldete Arbeitsleistung vorübergehend im Ausland zu erbringen, sind die hierfür zwingend erforderlichen Reisezeiten wie Arbeit zu vergüten.

BAG 17.10.2018 – 5 AZR 553/17

 

Jahresurlaub darf um Zeiten des Elternurlaubes gekürzt werden

Es ist kein Widerspruch gegen europäisches Recht ersichtlich, wenn der Jahresurlaub nach einer nationalen Gesetzesvorschrift nur für die Zeiten entsteht, in denen ein Mitarbeiter keine Elternzeit in Anspruch nimmt. Insbesondere sind die Fälle der Inanspruchnahme von Elternzeit und der Erkrankung nicht vergleichbar.

EuGH 04.10.2018 – C-12/17