Schwellenwerte für Massenentlassung können
auch Aufhebungsverträge umfassen

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Foto von Glenn Carstens-Peters

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann als Entlassung im Sinne der Massenentlassungsrichtlinie anzusehen sein. Dies gilt jedenfalls, wenn das Arbeitsverhältnis aus Gründen beendet wird, die nicht in der Sphäre des Mitarbeiters liegen. Hierzu gehört auch, wenn sich der Arbeitnehmer weigert, eine erhebliche Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen zu akzeptieren.

EuGH 11.11.2015 – C-422/14

Leiharbeitnehmer zählen für die Bestimmung der
Art der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder mit

Bezüglich des in § 9 MitbestG geregelten Schwellenwertes, der darüber entscheidet, ob die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer als unmittelbare oder Delegiertenwahl durchzuführen ist, sind wahlberechtigte Leiharbeitnehmer auf Stammarbeitsplätzen mitzuzählen.

BAG 04.11.2015 – 7 ABR 42/13

Anforderungen an Unterrichtungspflicht beim Betriebsübergang

Eine Unterrichtung im Sinne des § 613a Abs. 5 BGB ist unvollständig, wenn den Mitarbeitern im Rahmen des Übergangs eines Catering-Betriebes lediglich mitgeteilt wird, dass der Betrieb bis auf weiteres unverändert fortgeführt wird, und dabei nicht erwähnt wird, dass der befristete Pachtvertrag zeitnah ausläuft. Folge ist, dass die in § 613a Abs. VI BGB normierte einmonatige Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt wird.

LAG Düsseldorf 14.10.2015 – 1 Sa 733/15

Keine Briefkastenleerung am Sonntag

Wirft ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer am Sonntag eine Kündigung in seinen Hausbriefkasten, geht diese erst am folgenden Werktag zu. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, seinen Briefkasten am Sonntag zu leeren. Dies gilt auch dann, wenn die Probezeit des Arbeitnehmers am Sonntag abläuft und im Betrieb des Arbeitgebers am Sonntag regelmäßig gearbeitet wird.

LAG Schleswig-Holstein 13.10.2015 – 2 Sa 149/15


Arbeitsplätze im Ausland müssen nicht angeboten werden

Nach § 1 Abs. 2 Satz 2, 3 KSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Beendigungskündigung einen anderen freien Arbeitsplatz anzubieten. Dies gilt grundsätzlich nicht für freie Arbeitsplätze in einem Betrieb oder Betriebsteil des Unternehmens, der sich im Ausland befindet.

BAG 24.09.2015 – 2 AZR 3/14

Keine Hemmung der Verjährung von
Vergütungsansprüchen wegen Kündigungsschutzklage

Erhebt ein Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage wird hierdurch die Verjährung von Vergütungsansprüchen des Arbeitnehmers wegen Annahmeverzugs nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.

BAG 24.06.2015 – 5 AZR 509/13

Verweigerung einer mindestlohnwidrigen
Vertragsänderung rechtfertigt keine Kündigung

Lehnt ein Arbeitnehmer eine unter Missachtung des MiLoG angebotene Änderung seines Arbeitsvertrages ab, rechtfertigt dies keine Kündigung. Vielmehr in eine solche Kündigung nach § 612a BGB unwirksam, weil der Arbeitnehmer mit der Verweigerung seiner Unterschrift in zulässiger Weise seine Rechte ausgeübt hat.

LAG Sachsen 24.06.2015 – 2 Sa 156/15


Verlängerte Kündigungsfrist als Bewährungschance

Grundsätzlich ist es möglich, das Arbeitsverhältnis in den ersten sechs Monaten seines Bestehens auch mit einer verlängerten Kündigungsfrist von maximal vier Monaten zu kündigen, wenn dem Arbeitnehmer noch eine Bewährungschance eingeräumt werden soll. Eine Umgehung des Befristungsrechts ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn in der Kündigung aufgeführt ist, dass die Probezeit nicht bestanden wurde, dass eine Bewährungschance gewährt werden soll, und dass der Arbeitgeber im Falle der Bewährung bereit ist, über einen anschließenden neuen Arbeitsvertrag zu sprechen. Eine verbindliche Wiedereinstellungszusage ist nicht erforderlich.

LAG Baden-Württemberg 06.05.2015 – 4 Sa 94/14

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