Grundsätzlich gelten für Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten, die deutschen Sozialversicherungsvorschriften. Prinzipiell entscheidet jedes Land in eigener Zuständigkeit, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer im Bereich der Sozialversicherung geschützt ist. Bei grenzüberschreitenden Beschäftigungen könnte so etwas dazu führen, dass ein Arbeitnehmer in zwei Staaten gleichzeitig Sozialversicherungsbeiträge entrichten müsste.

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Foto von Parker Byrd

Entsendet ein Betrieb, der innerhalb der Europäischen Union (EU) seinen Sitz hat, einen Mitarbeiter in ein anderes EU-Land, so gelten bei der Prüfung der Sozialversicherungspflicht oder Sozialversicherungsfreiheit die Verordnungen (EGVerordnung) über soziale Sicherheit. Mit Hilfe dieser Verordnungen soll vermieden werden, dass ein Arbeitnehmer plötzlich in zwei Mitgliedsländern der EU sozialversicherungspflichtig wird. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass Lücken im Versicherungskonto entstehen. Fachleute nennen diese Verordnungen deshalb auch „Kollisionsnormen“. Ist jemand beispielsweise in den Niederlanden, Polen oder in einem anderen EU-Staat selbständig tätig und übt er eine abhängige Beschäftigung in Deutschland aus, gelten die deutschen Bestimmungen.

Dies gilt auch, wenn der Selbständige gleichzeitig in mehreren EU-Staaten tätig ist. Nach diesen Verordnungen wird nur bestimmt, nach welchen gesetzlichen Vorschriften eine Beschäftigung zu beurteilen ist. Ob Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit vorliegt, regeln diese Verordnungen nicht. Allerdings müssen Sie beachten, dass alle EG-Verordnungen auch für alle Sozialversicherungszweige Anwendung finden. Den Verordnungen ist zu entnehmen, dass eine Person immer nur nach den Vorschriften eines EUStaates zu beurteilen ist. In der Regel gilt, dass nur die gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Beschäftigungsstaates zur Anwendung kommen.

Ablösung

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/04 abgelöst. Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 koordinierte die Systeme der Sozialversicherung im Verhältnis zu den Mitgliedsstaaten der EU. Weiterhin erfasste diese Verordnung neben den EU-Staaten auch alle anderen Länder, die zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören, sowie die Schweiz.

Diese Verordnung hat seit 1.5.2010 keine Gültigkeit mehr für die EU-Staaten. Beachten Sie aber, dass die neue Verordnung (EG) Nr. 883/04 für Personen, die in anderen EU-Staaten erwerbstätig sind, nur für Staatsangehörige der EUMitgliedstaaten sowie für Flüchtlinge und Staatenlose Anwendung findet, die in den EU-Staaten wohnen. Für so genannte Drittstaatsangehörige gilt nach wie vor die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Zusätzlich ist zu beachten, dass die neue Verordnung nicht für Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz gültig ist. Auch für diese Länder gelten die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 weiter.

Überblick

Die Verordnung (EG) Nr. 883/04 ist für alle Bestimmungen anzuwenden, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen:

  • Leistungen bei Krankheit (dazu gehören auch Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, aber auch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall)
  • Leistungen bei Mutterschaft (auch diejenigen, die der Vater erhält)
  • Leistungen, die bei Invalidität gewährt werden
  • Leistungen, die Beschäftigte im Alter erhalten (wie etwa Altersrenten)
  • Leistungen an Witwer, Witwen und Waisen
  • Entschädigungen nach dem Eintritt von Arbeitsunfällen oder bei Berufskrankheiten
  • Sterbegeld (soweit es in den einzelnen Ländern noch gezahlt wird)
  • Leistungen, die bei Arbeitslosigkeit und Vorruhestand gewährt werden
  • Leistungen an Familien

Ob nun die ausländischen oder deutschen Rechtsvorschriften gelten, hängt davon ab, wo gearbeitet wird. Dabei spielt es keine Rolle, in welchem Staat der Beschäftigte wohnt. Auch der Sitz des Unternehmens ist grundsätzlich nicht entscheidend.

Entsendung

Besondere Vorschriften gibt es für Menschen, die generell in Deutschland eine Beschäftigung ausüben und die von ihrem Arbeitgeber für eine bestimmte Zeit ins Ausland entsandt werden. Für diese gelten die deutschen Rechtsvorschriften weiter, wenn sie für maximal 24 Monate (bis 30.4.2010: zwölf Monate, konnte aber bis 24 Monate verlängert werden, dazu wurde die Bescheinigung „E 102“ ausgestellt) entsandt werden. Das aufwendige Verlängerungsverfahren gibt es seit 1.5.2010 nicht mehr. Für Entsenderäume von bis zu drei Monaten haben die Krankenkassen bisher den Blanko- Vordruck „E 101“ ausgestellt. Diesen Vordruck gibt es ebenfalls seit 1.5.2010 nicht mehr.

Unter den folgenden Voraussetzungen gelten die deutschen Vorschriften weiter:

  • Der entsendende Arbeitgeber muss gewöhnlich seine „nennenswerte“ Geschäftstätigkeit in Deutschland ausüben (eine reine Verwaltungstätigkeit reicht nicht aus).
  • „Nennenswert“ bedeutet, dass mindestens 25% des Umsatzes in Deutschland erwirtschaftet werden müssen.
  • Liegt ein niedrigerer Wert vor, muss vom zuständigen Sozialversicherungsträger eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden.
  • Die voraussichtliche Dauer von 24 Monaten darf nicht überschritten werden.
  • Die arbeitsrechtliche Bindung zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss für die gesamte Dauer der Entsendung fortbestehen.
  • Außerdem darf kein Beschäftigter abgelöst werden, der zuvor ins Ausland entsandt wurde (Ausnahme: ein Mitarbeiter, der zuvor für längstens 24 Monate entsandt wurde, muss die Entsendung unplanmäßig vorzeitig beenden, so dass ein weiterer Beschäftigter für die verbleibende Zeit entsendet werden muss).

Verlängert sich eine ursprünglich geplante Entsendung in ein anderes europäisches Land aus unvorhergesehenen Gründen, gelten für den Beschäftigten weiterhin die deutschen Bestimmungen. Allerdings darf der Zeitraum von 24 Monaten hierbei nicht überschritten werden. Es ist zudem Bedingung, dass die bereits oben aufgezählten Voraussetzungen für die Entsendung in das Ausland noch erfüllt werden.

Beurteilung

In der Praxis ist es oft schwierig zu klären, ob ein Arbeitnehmer nach den deutschen oder ausländischen Vorschriften zu beurteilen ist. Hier trifft seit 1.5.2010 die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) die Entscheidung.

Die DVKA ist eine Abteilung des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland.

Formblatt A 1

Das Formblatt „A 1“ ist seit 1.5.2010 an die Stelle der bisherigen Formblätter „E 101“ und „E 102“ getreten. Mit dem Formblatt „A 1“ wird bescheinigt, dass für einen Arbeitnehmer auch bei einer Beschäftigung im Ausland die Rechtsvorschriften des Heimatlandes weiter Anwendung finden. Alle Arbeitnehmer, Selbständigen und Beamten, die in den Ländern der EU arbeiten und für die die deutschen Rechtsvorschriften gelten, erhalten das Formblatt „A 1“. Das Formblatt dient beispielsweise in Frankreich, Italien oder Spanien als Nachweis, dass für eine Person ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften gelten.

Umgekehrt gilt für Personen aus anderen EUStaaten bei Vorlage des Formblattes „A 1“ und bei Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses in Deutschland, dass die Vorschriften des ausländischen Wohnortstaates Anwendung finden. Das Formblatt „A 1“ ist für alle Beteiligten, Behörden und Gerichte bindend. Es sei denn, das Formblatt wird von der Stelle, die es ausgestellt hat, für ungültig erklärt oder widerrufen. Der Vordruck kann widerrufen werden, wenn die Angaben in dem Formblatt nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Dies gilt übrigens auch für zurückliegende Zeiten.

Ausstellung

Der Vordruck „A 1“ wird in Deutschland unter anderem von den gesetzlichen Krankenkassen und den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See oder den zuständigen Regionalträgern der Deutschen Rentenversicherung) ausgestellt.

Quelle: LohnPraxis – Nr. 6/7 – juni/juli 2010