Problempunkt

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Foto von Alesia Kazantceva

Vielen älteren Beschäftigten wird durch kollektiv- oder individualrechtliche Regelungen zur Altersteilzeit die Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand gegeben. Am beliebtesten ist hier das Blockmodell, wonach die Mitarbeiter während der Arbeitsphase der Altersteilzeit mit ihrer vollen Arbeitsleistung für die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung treten. Man muss sich allerdings vergegenwärtigen, dass in den Altersteilzeitvereinbarungen Regelungen getroffen sind, nach der die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während der gesamten Altersteilzeit auf die Hälfte reduziert wird. Daraus folgt, dass auch in der Freistellungsphase die durchschnittliche Arbeitszeit nicht null beträgt. Durch die ungekürzte Arbeitszeit in der Arbeitsphase wird sie nur anders verteilt. Es verbleibt jedoch bei der durchschnittlichen hälftigen Arbeitszeit während des gesamten Altersteilzeitverhältnisses.

Wenn es nun zu Entgelterhöhungen bspw. aufgrund tarifvertraglicher Regelungen für die Beschäftigten kommt, besteht oftmals Streit darüber, ob hiervon auch die in der Freistellungsphase befindlichen Altersteilzeitmitarbeiter profitieren. Für Teilzeitbeschäftigte ist grundsätzlich geregelt, dass es auf die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit ankommt. In dem vom BAG entschiedenen Fall war in einem Zeitraum von sechs Jahren von 2007 bis 2013 eine dreijährige Arbeitsphase und eine dreijährige Freistellungsphase vereinbart. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf hälftige Gewährung einer tariflichen Einmalzahlung hat. In dieser Zeit befand sich die Klägerin auch im Arbeitsverhältnis, jedoch in der Freistellungsphase der Altersteilzeit.


 Entscheidung

Das BAG bestätigte in seiner Entscheidung die bisherige Rechtsprechung zu Entgelterhöhungen in der Freistellungsphase (s. zuletzt BAG, Urt. v. 22.5.2012 – 9 AZR 423/10). Der 9. Senat stellte klar, dass der grundsätzliche Anspruch des Altersteilzeitarbeiters auf die in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche nicht daran hindert, auch eine spätere Erhöhung des Entgelts in der Freistellungsphase zu erhalten. So tritt im Blockmodell der Altersteilzeit der Mitarbeiter während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er erarbeitet hierdurch Entgelte, die nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase zeitversetzt angespart werden. Die Vorleistungen führen zu einem Zeitguthaben. Kommt es in der Freistellungsphase zu Lohnerhöhungen, einem Einfrieren oder einer Kürzung von Zuwendungszahlungen, ist laut BAG (mindestens) das auszuzahlen, was der Altersteilzeitarbeitnehmer erarbeitet hat.

Die tariflichen Regelungen beinhalten eine Vorschrift zur Bemessung der Teilzeitvergütung. Danach werden während der gesamten Zeit der Altersteilzeit die Bezüge in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge ausgezahlt. Nicht vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten von der Vergütung den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Es gibt keine eigenständige Regelung der Vergütung im Altersteilzeitarbeitsverhältnis, sondern lediglich den Verweis auf „die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (...) ergebenden Beträge“. Daraus folgt nach Auffassung des BAG, dass auch ein Altersteilzeitarbeiter im Blockmodell grundsätzlich die Bezüge erhält, die eine entsprechende Teilzeitkraft bei Anwendung der tariflichen Vorschriften erhalten würde. Ferner wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien die Berücksichtigung von Erhöhungen der Bezüge auch für die gesamte Dauer des Blockmodells nicht ausschließen wollten. Sie hatten in der Protokollerklärung nicht zwischen der Arbeits- und der Freistellungsphase des Blockmodells differenziert. Ob die Bezüge in der Freistellungsphase an allgemeinen Tariflohnerhöhungen teilnehmen, richtet sich danach vielmehr nach den für die Erhöhung der Bezüge maßgeblichen Regelungen.


 Konsequenzen

Das Urteil ist eine Bestätigung der Rechtsprechung vom 22.5.2012. Schon damals hatte das Gericht klargestellt, dass Erhöhungen der Vergütung, die erst in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wirksam werden, grundsätzlich auch diesen Mitarbeitern zustehen. Da solche Arbeitsverhältnisse über einen längeren Zeitraum gestreckt werden und das Entgelt bspw. auch für die Höhe der betrieblichen Altersversorgung entscheidend sein kann, herrscht mit dieser Entscheidung nun Rechtsklarheit über die Teilnahme an Entgelterhöhungen in der Freistellungsphase der Altersteilzeit.


Praxistipp

Wenn Altersteilzeitarbeitnehmer nicht mehr an Entgelterhöhungen in der Freistellungsphase teilhaben sollen, haben die Parteien dies im Vorhinein klar und deutlich zu formulieren, wobei sie aufpassen müssen, dass nicht der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wird.


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Quelle: Arbeit und Arbeitsrecht 1/15
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