Nimmt der Beschäftigte das Minijob-baV-Modell in Anspruch, bleibt sein Status unangetastet. Dazu vereinbart er mit seinem Arbeitgeber eine Aufstockung der monatlichen Arbeitszeit. Er verzichtet auf das dafür fällige Entgelt, dieses wird sozialabgabenfrei sowie steuerfrei zu 100 Prozent als Versorgungsbeitrag in eine betriebliche Altersversorgung überführt. Damit muss der Minijobber selbst keine Beiträge zahlen und hat keinen Aufwand. Positiv wirkt sich für ihn auch aus, dass seine baV-Mehrstunden nicht angegriffen werden, wenn er später Arbeitslosengeld oder Hartz IV beziehen muss. Auch bei Insolvenz des Arbeitgebers sind die Ansprüche sicher.

Der Arbeitgeber kann den geringfügig Beschäftigten entweder über Direktversicherung oder über die Unterstützungskasse zur baV anmelden. Die Direktversicherung ist eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht, die der Arbeitgeber auf das Leben seiner Mitarbeiter abschließt. Sie richtet sich an Arbeitnehmer, deren Mini- oder Midijob als erstes Beschäftigungsverhältnis zählt (Lohnsteuerklasse 1 bis 5).

Wählt der Arbeitgeber den Weg über die Unterstützungskasse, erhält der Mitarbeiter von der Unterstützungskasse in Folge seines Entgeltverzichts eine Zusage auf betriebliche Versorgung in Form einer lebenslangen Altersrente oder eines einmaligen Kapitals. Diese Zusage wird durch eine kongruente Lebens- oder Leibrentenversicherung rückgedeckt.

Bis zu vier Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West können jährlich zu Gunsten einer Direktversicherung oder zu Gunsten der Unterstützungskasse aufgewendet werden. 

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Foto von Pawel Chu