man standing in front of group of men
Foto von Austin Distel

Entscheidung

Eine Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung wird durch eine Neuregelung durch Betriebsvereinbarung abgelöst. Sind damit jedoch Nachteile für den Arbeitnehmer verbunden, ist eine Ablösung nur wirksam, wenn Besitzstände gewahrt werden. Das BAG prüft dies nach einem dreistufigen Schema:

  • Der bereits erdiente Teilbetrag kann nur in seltenen Ausnahmefällen bei Vorliegen zwingender Gründe entzogen werden. Zuwächse, die sich dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden.Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe.


  • Das BAG führt aus, dass durch die Neuregelung die Höhe der Versorgungsleistung nicht mehr von der gesetzlichen Rente abhängig und damit von deren Entwicklung abgekoppelt sei. Damit werde ein variabler Berechnungsfaktor festgeschrieben, wofür ein triftiger Grund erforderlich sei, wenn sich infolge dieser Festschreibung eine Verschlechterung für den Arbeitnehmer ergebe. Ein triftiger Grund liege vor, wenn ein unveränderter Fortbestand der betrieblichen Altersversorgung langfristig zu einer Substanzgefährdung des Arbeitgebers führen würde. Zwischen den Parteien war mittlerweile unstreitig, dass ein triftiger Grund nicht vorlag.


  • Die Richter stellen weiter fest, dass erst bei Eintritt des Versorgungsfalles abschließend festgestellt werden kann, ob mit der ablösenden Neuregelung in bestehende Besitzstände eingegriffen wurde. Die klagende Arbeitnehmerin wollte jedoch schon vor Eintritt des Versorgungsfalles festgestellt wissen, dass ihr mindestens die Versorgungsleistung nach der alten Regelung zustehe. Zwar stand fest, dass ein Eingriff in die erdiente Dynamik mangels triftigen Grundes nicht zulässig war. Eine niedrigere Versorgungsleistung könnte jedoch auch die Folge eines Eingriffs in noch nicht erdiente Zuwächse sein. Eine höhere Versorgungsleistung hätte das BAG der Klägerin daher nur dann zusprechen können, wenn auch von vorneherein ausgeschlossen werden konnte, dass für einen Eingriff in Zuwachsraten sachlich-proportionale Gründe vorlagen.


Nach der Rechtsprechung des BAG sind darunter willkürfreie, nachvollziehbare und anerkennenswerte Gründe zu verstehen, die auf einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens oder einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung beruhen können. Da für eine diesbezügliche Entscheidung die erforderlichen Tatsachen nicht vorlagen, hat das BAG das Verfahren an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Sachverhalt

Durch eine Betriebsvereinbarung hatte ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung zugesagt. Dabei war die betriebliche Altersversorgung als Gesamtversorgung ausgestaltet. Das bedeutet, dass die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von einem Ruhegeld abgezogen wurde, das nach der Betriebsvereinbarung berechnet worden war. Die Differenz aus beidem ergab die Versorgungsleistung, die der Versorgungsberechtigte erhielt.

Zum Stichtag 31. Dezember 2004 wurde durch Betriebsvereinbarung die betriebliche Altersversorgung neu geregelt. Aus dem Verhältnis der bis dahin erworbenen Anwartschaft zum damaligen Einkommen des Mitarbeiters wurde ein Versorgungsprozentsatz bestimmt. Die Versorgungsleistung sollte sich nunmehr allein als Versorgungsprozentsatz aus dem letzten Einkommen vor dem Ruhestand ergeben. Gegen diese Neuregelung klagte eine Arbeitnehmerin. 

Fazit

Die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung muss Besitzstände wahren. Dies gilt auch, soweit lediglich noch nicht erdiente Zuwächse entfallen sollen. Nehmen Mitarbeiter daher an einer betrieblichen Altersversorgung teil, ist es nicht ohne weiteres möglich, für diesen Kreis den Erwerb weiterer Anwartschaften für die Zukunft auszuschließen. Dies kann aber aufgrund einer ungünstigen wirtschaftlichen Entwicklung gerechtfertigt sein, wenn

  • die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Einzelnen dargelegt werden können,
  • anderweitige Sanierungsmöglichkeiten erwogen wurden und ihre Unterlassung plausibel erläutert werden kann,
  • Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung verhältnismäßig sind, wobei sämtliche Maßnahmen zur Kosteneinsparung darzulegen sind und der Eingriff sich in ein Gesamtkonzept zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage einpasst.

Idealerweise wird die ungünstige wirtschaftliche Entwicklung von einem unabhängigen Sachverständigen festgestellt.

Eine langfristig drohende Substanzgefährdung ist sogar als triftiger Grund für einen Eingriff in die erdiente Dynamik anzuerkennen, wenn die Kosten der bisherigen betrieblichen Altersversorgung nicht mehr aus den Unternehmenserträgen und etwaigen Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens erwirtschaftet werden können, so dass eine die Entwicklung des Unternehmens beeinträchtigende Substanzauszehrung droht.

Eine Änderung von Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung, ohne diese Eingriffsgrenzen zu beachten, kann zu nicht unerheblichen Haftungsrisiken führen, da möglicherweise weiterhin die Altregelungen anzuwenden sind. Dies ist nicht nur bei Regelungen durch Betriebsvereinbarungen, sondern ist auch bei Regelungen durch Gesamtzusagen zu beachten.

Die Unwirksamkeit einer Neuregelung wird vielfach erst Jahre später zu Tage treten. Anlass hierfür können nicht nur klagende Versorgungsberechtigte sein, sondern z.B. auch eine Due Diligence im Rahmen des Verkaufs des Unternehmens. Ablösungen sind daher sorgfältig durchzuführen und ausreichend zu dokumentieren.


Fotocredit: Meike Pantel / www.pixelio.de