

Entscheidung
Eine Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung wird durch eine Neuregelung durch Betriebsvereinbarung abgelöst. Sind damit jedoch Nachteile für den Arbeitnehmer verbunden, ist eine Ablösung nur wirksam, wenn Besitzstände gewahrt werden. Das BAG prüft dies nach einem dreistufigen Schema:
Nach der Rechtsprechung des BAG sind darunter willkürfreie, nachvollziehbare und anerkennenswerte Gründe zu verstehen, die auf einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens oder einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung beruhen können. Da für eine diesbezügliche Entscheidung die erforderlichen Tatsachen nicht vorlagen, hat das BAG das Verfahren an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Sachverhalt
Durch eine Betriebsvereinbarung hatte ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung zugesagt. Dabei war die betriebliche Altersversorgung als Gesamtversorgung ausgestaltet. Das bedeutet, dass die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von einem Ruhegeld abgezogen wurde, das nach der Betriebsvereinbarung berechnet worden war. Die Differenz aus beidem ergab die Versorgungsleistung, die der Versorgungsberechtigte erhielt.
Zum Stichtag 31. Dezember 2004 wurde durch Betriebsvereinbarung die betriebliche Altersversorgung neu geregelt. Aus dem Verhältnis der bis dahin erworbenen Anwartschaft zum damaligen Einkommen des Mitarbeiters wurde ein Versorgungsprozentsatz bestimmt. Die Versorgungsleistung sollte sich nunmehr allein als Versorgungsprozentsatz aus dem letzten Einkommen vor dem Ruhestand ergeben. Gegen diese Neuregelung klagte eine Arbeitnehmerin.
Fazit
Die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung muss Besitzstände wahren. Dies gilt auch, soweit lediglich noch nicht erdiente Zuwächse entfallen sollen. Nehmen Mitarbeiter daher an einer betrieblichen Altersversorgung teil, ist es nicht ohne weiteres möglich, für diesen Kreis den Erwerb weiterer Anwartschaften für die Zukunft auszuschließen. Dies kann aber aufgrund einer ungünstigen wirtschaftlichen Entwicklung gerechtfertigt sein, wenn
Idealerweise wird die ungünstige wirtschaftliche Entwicklung von einem unabhängigen Sachverständigen festgestellt.
Eine langfristig drohende Substanzgefährdung ist sogar als triftiger Grund für einen Eingriff in die erdiente Dynamik anzuerkennen, wenn die Kosten der bisherigen betrieblichen Altersversorgung nicht mehr aus den Unternehmenserträgen und etwaigen Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens erwirtschaftet werden können, so dass eine die Entwicklung des Unternehmens beeinträchtigende Substanzauszehrung droht.
Eine Änderung von Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung, ohne diese Eingriffsgrenzen zu beachten, kann zu nicht unerheblichen Haftungsrisiken führen, da möglicherweise weiterhin die Altregelungen anzuwenden sind. Dies ist nicht nur bei Regelungen durch Betriebsvereinbarungen, sondern ist auch bei Regelungen durch Gesamtzusagen zu beachten.
Die Unwirksamkeit einer Neuregelung wird vielfach erst Jahre später zu Tage treten. Anlass hierfür können nicht nur klagende Versorgungsberechtigte sein, sondern z.B. auch eine Due Diligence im Rahmen des Verkaufs des Unternehmens. Ablösungen sind daher sorgfältig durchzuführen und ausreichend zu dokumentieren.
Fotocredit: Meike Pantel / www.pixelio.de
Autor*innen
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