Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 4. Mai 2017 mit der Frage befasst, ob die vorgesehene Anmeldepflicht auch dann besteht, wenn sich ein Reisender auf dem Weg von einem Nicht-EU-Staat in einen anderen Nicht-EU-Staat in der internationalen Transitzone in einem Flughafen der Union lediglich auf der Durchreise befindet.

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Foto von Luke Chesser

Jede Person, die mit Barmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr aus einem Nicht-EU-Staat in die EU einreist oder aus der EU in einen Nicht-EU-Staat ausreist, muss diesen Betrag beim ZOLL anmelden. Der EuGH hat nun in seiner Entscheidung klargestellt, dass die Flughäfen der Mitgliedstaaten zum Hoheitsgebiet der EU gehören und es sich – auch beim Transit – um eine Ein- und Ausreise handelt.

Kriminelle Handlungen sollen verhindert werden

Die Anmeldepflicht von Bargeld soll verhindern, dass Gelder aus kriminellen Handlungen zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung über Landesgrenzen geschafft werden. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die Bewegungen von Barmitteln in allen relevanten Bereichen überwacht werden können.

Für die Anmeldepflicht von Barmitteln bedeutet dies: Reisende müssen auch in der internationalen Transitzone eines Flughafens der Europäischen Union, in der sie sich lediglich für die Durchreise aufhalten, mitgeführte Barmittel in Höhe von 10.000 Euro oder mehr beim Zoll anmelden. In diesem Fall ist für Ein- und Ausreise nur eine gemeinsame Anmeldung erforderlich.

Weitergehende Informationen zur Anmeldepflicht von Barmitteln finden Sie unter zoll.de > Fachthemen > Außenwirtschaft und Bargeldverkehr.

Mit freundlicher Genehmigung BDAE, Leben und Arbeiten im Ausland, Ausgabe 7/17