Weitläufiges Betriebsgelände rechtfertigt keine „Fahrtätigkeit“
Wer auf einem ausgedehnten Betriebsgelände als Fahrer eines Transportfahrzeugs beschäftigt ist, geht keiner Auswärtstätigkeit nach und kann daher keine Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten geltend machen. Zu diesem Urteil ist der Bundesfinanzhof gekommen und hat damit die Klage eines Fahrers abgewiesen, der in einem Kalibergwerk arbeitet. Dort befördert er abgebrochenes Material innerhalb der rund 100 qkm großen Grube. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Mann erfolglos Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe von 960 € (160 Tage x 6 €) als Werbungskosten geltend, da er – wie ein Berufskraftfahrer – eine Fahrtätigkeit ausübe. Entgegen der Vorinstanz hat der BFH die Klage abgewiesen. Beschäftigte, die entweder vorübergehend von ihrer Wohnung und dem ortsgebundenen Mittelpunkt ihrer dauerhaft angelegten Tätigkeit entfernt arbeiten oder typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug eingesetzt werden, können zwar einen Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten abziehen (§ 9 Absatz 5 EStG). Ist der Arbeitnehmer allerdings am Betriebssitz oder an anderen ortsfesten betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig, liege eine zum Ansatz der Verpflegungspauschalen berechtigte Auswärtstätigkeit nicht vor, so die Richter. Dort stünden ihm regelmäßig Verpflegungsmöglichkeiten zur Verfügung. Dies gelte auch dann, wenn es sich bei der Arbeitsstätte um ein größeres, räumlich umschlossenes Werksgelände unter Tage handele (Az.: VI R 61/06). Mehr zu diesem Thema lesen Sie in der nächsten Ausgabe von LohnPraxis.
Von Anna Pietras, 6. Oktober 2009, Quelle LohnPraxis
BMAS macht Vorschläge zur Mitarbeiterbeteiligung
Um wirtschaftlich angeschlagene Unternehmen in der Krise zu entlasten, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Eckpunkte für eine Mitarbeiterbeteiligung vorgelegt. Kernidee des Papiers ist, Beteiligungsmodelle noch stärker als bisher steuerlich zu fördern. Nach der bisherigen Regelung werden Mitarbeiterkapitalbeteiligungen nur dann steuerlich begünstigt, wenn der Arbeitgeber die Leistung freiwillig und zusätzlich zum Arbeitslohn erbringt. Entgeltumwandlung darf somit nicht vorliegen. Dies reicht nach Ansicht des Bundesministeriums nicht aus, um Unternehmen unter die Arme zu greifen. Es schlägt deshalb folgende Punkte vor:
- Mitarbeiter sollen im Sanierungsfall auf Lohn verzichten und den entsprechenden Betrag dem Unternehmen zur Verfügung stellen können.
- Die Umwandlung wird zunächst steuerlich freigestellt.
- SV-Beiträge werden bis zur „Rückumwandlung“ gestundet.
- Die Beteiligung soll ggf. in einem gesicherten Sondervermögen verwaltet werden.
- Es sollen Kriterien festgelegt werden, die sicherstellen, dass die Mitarbeiterbeteiligung auf Sanierungsfälle beschränkt bleibt und Mitnahmeeffekte ausgeschlossen werden.
- Die Neuregelung soll zum 1.1.2010 in Kraft treten. Möglicherweise bleibt sie zeitlich befristet (z.B. bis einschließlich 2013).
- Die „Rückumwandlung“ der Beteiligung in Barlohn (z.B. bei Veräußerung oder Rückzahlung an den Arbeitnehmer einschließlich der daraus erzielten Erträge) soll eine Steuer- und Beitragspflicht auslösen. Steuer- und Beitragsausfälle sollen dadurch nur vorübergehend entstehen.
Von Anna Pietras, 22. September, Quelle LohnPraxis
Lohn: Listenpreis ist nicht gleich Endpreis
Die in den unverbindlichen Preisempfehlungen (UVB) der Automobilhersteller angegebenen Verkaufspreise eignen sich nicht dazu, die von Arbeitnehmern zu versteuernden Vorteile aus einem Jahreswagenrabatt zu bestimmen. Zwar gehören zum Arbeitslohn auch Vorteile, die Beschäftigten daraus entstehen, dass ihnen der Arbeitgeber Waren wie z.B. Jahreswagen auf Grund des Dienstverhältnisses verbilligt überlässt. Ob ein solcher Vorteil vorliegt, bestimmt sich nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) aber nach dem Endpreis, zu dem das Fahrzeug an fremde Endkunden auf dem Markt angeboten wird, dem so genannten Angebotspreis (§ 8 Absatz 3 Satz 1 EStG). Dies ist der grundsätzlich unabhängig von Rabatten nach der Preisangabenverordnung ausgewiesene Preis, soweit im Geschäftsverkehr nicht tatsächlich ein niedrigerer Preis gefordert wird.
Vor dem BFH hatte der Mitarbeiter eines Automobilherstellers geklagt. Der Mann hatte 2003 einen Neuwagen mit einem ausgewiesenen Listenpreis (UVB) von 17.917 € zu einem Kaufpreis von 15.032 € von seinem Arbeitgeber erworben. Finanzamt und Finanzgericht setzten den zu versteuernden Arbeitgeberrabatt auf Grundlage des UVB an. Da das Autohaus jedoch auch ohne Preisverhandlungen auf den UVB einen Rabatt von 8% gewährte, entschied der BFH, dass dieser den Angebotspreis nicht zutreffend wiedergibt. Der angebotene Endpreis könne daher höchstens der um 8% ermäßigte Preis sein, weil das Fahrzeug zu diesem Preis auf dem Markt angeboten worden sei. Damit blieb unter Berücksichtigung der weiteren gesetzlichen Abschläge und Freibeträge für Jahreswagen kein lohnsteuerrechtlich erheblicher Vorteil übrig. Zudem stellte der BFH fest, dass dem Einwand nachzugehen ist, dass der tatsächliche Angebotspreis für die Ware, auf die der Arbeitgeber einen Rabatt gewährte, niedriger sei als der Listenpreis. Dieser könne nicht ohne weiteres als Endpreis angesetzt werden.
Von Anna Pietras, 8. September 2009, Quelle LohnPraxis
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