Die Spitzenverbände haben in der Neufassung, welche die Richtlinie vom 24.8.2006 ablöst, die seitdem ergangene Gesetzgebung und Rechtsprechung eingearbeitet. Klarstellungen sollen es Ihnen dabei erleichtern zu prüfen, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt. Diese ist gegeben, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 € nicht überschreitet. Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze sind dabei unerheblich. Die Arbeitsentgeltgrenze gilt einheitlich für alle Bundesländer. Beginnt oder endet eine regelmäßige Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, gilt für diesen Kalendermonat ebenfalls die Entgeltgrenze von 400 €. Ist allerdings die Beschäftigung auf weniger als einen Zeitmonat befristet, dann müssen Sie von einem anteiligen Monatswert ausgehen, den Sie wie folgt ermitteln:

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Foto von Saulo Mohana

Vor Inkrafttreten der neuen Richtlinien musste die Formel auch in Fällen ohne Befristung angewendet werden, wenn es um die Aufnahme oder die Beendigung einer geringfügigen Beschäftigung ging.

Ermittlung des Entgelts

Wollen Sie prüfen, ob das Arbeitsentgelt 400 € übersteigt, dann müssen Sie vom regelmäßigen Lohn ausgehen. Das regelmäßige Entgelt ermitteln Sie abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Lohnzahlung besteht, wobei Sie höchstens einen Jahreszeitraum (d. h. zwölf Monate) zugrunde legen. Dabei darf das regelmäßige monatliche Entgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 400 € nicht übersteigen (maximal 4.800 € pro Jahr bei durchgehender, mindestens zwölf Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in jedem Monat). Steht bereits zu Beginn der Beschäftigung fest, dass diese nicht durchgehend für mindestens zwölf Monate besteht, reduzieren Sie die zulässige Arbeitsentgeltgrenze für den Gesamtzeitraum entsprechend. Stellen Sie mindestens auf das Entgelt ab, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat. Insoweit kommt es nicht auf die Höhe des tatsächlich gezahlten Lohns an. Daher ist weiterhin die so genannte Phantomlohnfalle möglich. Insbesondere ist die Anwendung eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags zu beachten.

Beispiel

Eine Verkäuferin nimmt am 15.4. eine Beschäftigung gegen einen Monatslohn von 350 € auf, welcher bereits im Monat der Beschäftigungsaufnahme in voller Höhe gezahlt wird. Obwohl die Beschäftigung im Laufe des Monats April beginnt, gilt die Arbeitsentgeltgrenze von 400 € auch in diesem Monat. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie in der Pflegeversicherung. Der Arbeitgeber muss den Pauschalbeitrag zur Kranken- und Rentenversicherung zahlen. Bei Abgabe der Meldungen ist der Personengruppenschlüssel 109 und der Beitragsgruppenschlüssel 6 5 00 zu beachten.

Vorschau

Sie ermitteln das regelmäßige Entgelt vorausschauend bei Beginn der Beschäftigung bzw. erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen. Stellen Sie in Ihrem Betrieb stets zu Beginn des Kalenderjahres eine erneute vorausschauende Betrachtung zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts an, bestehen von Seiten der Spitzenverbände der SV-Träger gegen dieses Verfahren keine Bedenken. Stellen Sie erst im Laufe eines Jahres einen geringfügig Beschäftigten ein, dann können Sie die erstmalige vorausschauende Betrachtung durch eine zu Beginn des nächsten Jahres durchgeführte Berechnung ersetzen.

Umstellung

Die Richtlinien beschäftigen sich auch mit dem Fall, in dem eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 400 € monatlich durch die vertragliche Reduzierung der Arbeitszeit auf eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt bis zu 400 € monatlich umgestellt wird. Den Beschäftigungsabschnitt ab dem Zeitpunkt der Arbeitszeitreduzierung bzw. für den Zeitraum der Arbeitszeitreduzierung müssen Sie getrennt beurteilen.

Quelle: LohnPraxis - Nr.3 - März 2010