Hatte im Sommer zunächst eine Verfügung der OFD Hannover zur externen Kapitalanlage bei Zeitwertkonten für Unruhe gesorgt, liegt jetzt der Entwurf eines BMF-Schreibens zur lohn- und einkommenssteuerrechtlichen Behandlung von Zeitwertkonten-Modellen sowie zu Voraussetzungen für deren steuerliche Anerkennung vor.

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Foto von Jonathan Borba

Dieser Entwurf fasst teilweise bereits bekannte – bislang in den BMF-Schreiben zur betrieblichen Altersversorgung eher "am Rande" enthaltene – Aussagen zu Zeitwertkonten zusammen. Teilweise beinhaltet er jedoch auch erstmals ausdrücklich Grundsätze zum Thema Zeitwertkonto. Die wichtigsten inhaltlichen Neuerungen sind folgende:

Keine steuerliche Anerkennung für Zeitwertkonten von Beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern

Nachdem lange unklar war, ob und in welchem Umfang Zeitwertkonten zugunsten von Gesellschafter-Geschäftsführern zulässig sind, stellt der Entwurf des BMF-Schreibens klar, dass Zeitwertkonten bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern steuerlich nicht anerkannt werden. Dies bedeutet, dass die mit Zeitwertkonten steuerlich verfolgte Zielsetzung des "Verschiebens" der Lohnsteuerpflicht auf die Freistellungsphase bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern nicht erreicht werden kann. Wenn diese Personengruppe Gehaltsbestandteile in das Wertguthaben einbringt, führt das vielmehr zum Zufluss von Arbeitslohn, löst also Lohnsteuerpflicht aus.

Bei Zeitwertkonten-Modellen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, die vor dem 1. Oktober 2008 eingerichtet und steuerlich anerkannt worden sind, sollen bis zum 31. September 2008 erfolgte Zuführungen aus Vertrauensschutzgründen steuerlich anerkannt werden, also erst bei ihrer Auszahlung als Arbeitslohn zu versteuern sein.

Gleiches gilt im Wesentlichen für Organe von Körperschaften, die befristet für den Arbeitgeber tätig sind -, insbesondere also für Vorstandsmitglieder. Auch bei diesen werden Zeitwertkonten steuerlich nicht anerkannt.

Werterhaltungsgarantie als Voraussetzung der steuerlichen Anerkennung von Zeitwertkonten

Kernpunkt des Entwurfs des BMF-Schreibens ist die Forderung nach einer Werterhaltungsgarantie: Zeitwertkonten sollen künftig nur noch dann steuerlich anerkannt werden, wenn mindestens ein Rückfluss aller in das Zeitwertkonto eingestellten Beträge gewährleistet ist. Diese Werterhaltung muss zum Zeitpunkt der planmäßigen Inanspruchnahme des Wertguthabens gegeben sein und für die gesamte Dauer der Freistellungsphase andauern. Wertschwankungen des Wertguthabens oder seine Minderung – zum Beispiel aufgrund von Verwaltungsgebühren oder Depotgebühren – während der Ansparphase sollen hingegen unbeachtlich sein.

Dies bedeutet – wie bereits aufgrund der Verfügung der OFD Hannover anzunehmen war – das Ende des sogenannten Partizipationsmodells, bei welchem der Arbeitgeber (was aus arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten ohnehin zweifelhaft war) das Risiko der externen Kapitalanlage des Wertguthabens vollständig auf den Arbeitnehmer abwälzt. Vielmehr muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Zukunft zumindest ein Wertguthaben im Gegenwert aller eingebrachten Zeit- oder Entgeltelemente garantieren. Allerdings sieht der Entwurf des BMF-Schreibens lediglich eine Garantie in Höhe des Nominalwerts der eingebrachten Elemente vor, verpflichtet den Arbeitgeber also nicht zu einer Mindestverzinsung oder einer Inflationssicherung der eingebrachten Elemente.

Das Erfordernis einer Werterhaltungsgarantie soll ab dem 1. Januar 2009 gelten. Für Zeitwertkonten-Modelle, die vor diesem Stichtag eingerichtet worden sind, soll aus Vertrauensschutzgründen eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2009 greifen. Sind bis zum Ablauf dieser Übergangsfrist die Voraussetzungen der Werterhaltungsgarantie nicht erfüllt, so werden vermutlich alle Zuführungen zum Wertguthaben ab dem 1. Januar 2010 als Zufluss von Arbeitslohn betrachtet, also bei ihrer Einbringung sofort Lohnsteuerpflicht auslösen.

Fazit

Zeitwertkonten für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer werden in Zukunft nicht mehr steuerlich anerkannt. Hinsichtlich der Werterhaltungsgarantie bleibt zunächst abzuwarten, ob die endgültige Fassung des BMF-Schreibens die im jetzt vorliegenden Entwurf enthaltenen Regelungen unverändert übernehmen wird. Da aber nicht davon auszugehen ist, dass sich hier wesentliche Änderungen ergeben werden, sollten Arbeitgeber bereits jetzt prüfen, ob die von ihnen angebotenen Zeitwertkonten-Modelle eine entsprechende Werterhaltungsgarantie enthalten. Ist dies nicht der Fall, sollte der Arbeigeber – gegebenenfalls. in Absprache mit dem externen Anlageinstitut – abwägen, wie er die Modelle entsprechend "nachgebessern" kann.

Weitere Informationen unter www.lovells.de