Grenzpendler sind Personen, die im Ausland wohnen und in Deutschland ihr Einkommen erzielen und versteuern. Sie können sich hier auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandeln lassen und so von personenbezogenen Steuervergünstigungen, wie Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, profitieren.

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Doch für Staatsangehörige eines EU-/EWR-Mitgliedsstaates, die ihren Wohnsitz in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat haben, gibt es einen weitaus größeren Steuervorteil: Sie profitieren im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht auf Antrag auch von der

  • Zusammenveranlagung mit Splittingtarif
  • doppelte ehebezogene Pausch- und Höchstbeträge,
  • Unterhaltsabzug für Leistungen an den geschiedenen Ehegatten,
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende,
  • Behinderten-Pauschbetrag für ein behindertes Kind.

Kein Ehegatten-Splitting bei Grenzpendlern in der Schweiz

Da die Schweiz weder zur EU noch zum EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) gehört, kommen Eheleute, die in der Schweiz wohnen und ihr Einkommen größtenteils in Deutschland erzielen, weder in den Genuss der Zusammenveranlagung mit Splittingtarif noch können sie die anderen familienbezogenen Steuervorteile erhalten.

Mit EU-Recht nicht vereinbar

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass es mit dem Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU nicht vereinbar ist, dass Eheleuten, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und ihr Einkommen in Deutschland erzielen, die Zusammenveranlagung mit Splittingtarif bei der deutschen Steuerveranlagung im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht auf Antrag verweigert wird (EuGH-Urteil vom 28.2.2013, C-425/11).

Das bedeutet: Nach Auffassung des EuGH ist bezüglich der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht die Schweiz aufgrund des Freizügigkeitsabkommens den EU-/EWR-Mitgliedsstaaten gleichzustellen.

Ob jemand als “Grenzpendler” gilt und sich deshalb in Deutschland als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandeln lassen kann, hängt allein von bestimmten Einkunftsgrenzen ab: Die inländischen Einkünfte, die in Deutschland versteuert werden, müssen mindestens 90 Prozent der Gesamteinkünfte betragen, oder die ausländischen Einkünfte, die nicht in Deutschland versteuert werden, dürfen bei Verheirateten nicht höher sein als 16.008 Euro (bis 2010) bzw. 16.260 Euro (2013) bzw. 16.708 Euro (ab 2014).

Quelle: www.expat-news.com

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