Gute Neuigkeiten für Flugbegleiter und Piloten: Sie haben nach einem aktuellen Urteil keinen festen Arbeitsort. Daher können sie nun ihre gesamten Fahrtkosten in voller Höhe absetzen.

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Foto von Oli Dale

Flugpersonal hatte nach früherer Rechtsauffassungzwei regelmäßige Arbeitsstätten: den Einsatzflughafen, weil es diesen mit gewisser Nachhaltigkeit immer wieder aufsuchte und dort arbeitsvertragliche Pflichten erledigte. Dann das Flugzeug, weil es der Mittelpunkt der Tätigkeit war. Folge: Fahrten zwischen Wohnung und Flughafen waren nur mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer als Werbungskosten abziehbar. Der Abzug von Verpflegungspauschbeträgen wurde generell verweigert.

Nach neuer Rechtsprechung können Arbeitnehmer jetzt nur noch eine einzige regelmäßige Arbeitsstätte haben (Urteile des Bundesfinanzhofes, Aktenzeichen VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09). Ist das nun der Heimatflughafen oder das Flugzeug? Nichts von beiden!

Piloten und Flugbegleiter üben Auswärtstätigkeit aus

Nun hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass bei Piloten und Flugbegleitern weder der Einsatzflughafen noch das Flugzeug eine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt. Vielmehr üben sie eine Auswärtstätigkeit aus. Dies gilt beispielsweise für eine Kabinenchefin (Teampurserette), die am Flughafen ihre Teammitglieder zu briefen hat und von wo man sich gemeinsam mit den Piloten zum Flugzeug begibt (Urteil des Finanzgerichtes Münster, Aktenzeichen 11 K 4527/11 E).

Heimatflughafen ist keine regelmäßige Arbeitsstätte

Der Heimatflughafen ist keine regelmäßige Arbeitsstätte, auch wenn dieser mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufgesucht wird, um arbeitsvertragliche Pflichten zu erledigen, zum Beispiel um an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Doch der Flughafen stellt nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit dar, denn hier wird die Arbeit nicht schwerpunktmäßig erbracht.

Das Flugzeug ist ebenfalls keine regelmäßige Arbeitsstätte, obwohl dort der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt. Begründung: Das Flugzeug ist keine ortsfeste Einrichtung des Arbeitgebers.

Tatsächliche Kosten sind absetzbar

Da Piloten und Flugbegleiter eine Auswärtstätigkeit ausüben, können sie die Fahrten zum und vom Einsatzflughafen – statt mit der Entfernungspauschale – mit der höheren Dienstreisepauschale von 30 Cent je Fahrtkilometer sowie Reisenebenkosten, zum Beispiel Parkgebühren, als Werbungskosten absetzen. Und wenn die Abwesenheitsdauer von der Wohnung aus mehr als acht Stunden beträgt, sind auch Verpflegungspauschbeträge anzuerkennen. Hier gibt es keine Dreimonatsfrist, denn jede Flugreise gilt als neue Auswärtstätigkeit (Urteil des Bundesfinanzhofes, Aktenzeichen VI R 66/10).

Diese Regelung gilt bis 2013. Ab 2014 wird der Begriff der “regelmäßigen Arbeitsstätte” durch den neuen Begriff “erste Tätigkeitsstätte” ersetzt und gesetzlich genau definiert. Falls der Flughafen dann vom Arbeitgeber als “erste Tätigkeitsstätte” bestimmt werden sollte, sind die Fahrten nur noch mit der Entfernungspauschale abziehbar.

Quellen: www.expat-newx.com und www.steuernsparen.de

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