Der Fall:

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Foto von Toa Heftiba

Ein Arbeitnehmer durfte im Außendienst seinen Firmenwagen auch privat nutzen. Den geldwerten Vorteil ermittelte der Arbeitgeber nach der 1-%-Methode (1 % des Bruttolistenpreises monatlich als lohnsteuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt). Daneben wollte der Arbeitnehmer die von ihm selbst getragenen Benzinkosten als Werbungskosten geltend machen. Er legte hierfür eine Bescheinigung seines Arbeitgebers über die von ihm getragenen Aufwendungen vor. Das Finanz-amt versagte den Werbungskostenabzug mit der Begründung, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch liege nicht vor.

Die Entscheidung:

Das Finanzgericht Düsseldorf gab dem Arbeitnehmer Recht: Die Werbungskosten können ohne ordnungsgemäßes Fahrtenbuch Berücksichtigung finden. Es muss nicht einmal eine Aufteilung in private und betriebliche Benzinkosten stattfinden, weil die Aufwendungen entweder durch die betrieblichen Fahrten veranlasst worden sind oder für den Sachbezug „Privatfahrten“ getätigt wurden. Der BFH bestätigte diese Entscheidung in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil. Im Einzelnen gilt entsprechend der Entscheidung des BFH Folgendes:

  1. Zahlt ein Mitarbeiter ein Nutzungsentgelt an sein Unternehmen, weil er ein Firmenfahrzeug auch privat und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-stätte nutzt, mindert das den geldwerten Vorteil.
  2. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer einzelne (individuelle) Kosten (Kraftstoff) des Pkws trägt. Der Umstand, dass der geldwerte Vorteil nach der 1-%-Regelung ermittelt wird, steht dem nicht entgegen.
  3. Voraussetzung für die Minderung des geldwerten Vorteils ist, dass der Mitarbeiter seine Aufwendungen detailliert nachweist.

Gleichgültig ist, wie Ihr Unternehmen die Entgeltzahlung regelt. Es kann eine pauschale Zahlung oder ein Entgelt nach der tatsächlichen Nutzung vereinbart werden. Als Nutzungsentgelt dürfen Sie konkret die folgenden – arbeitsvertraglich oder anderweitig vereinbarten – Leistungen werten:

  1. ein nutzungsunabhängiger pauschaler Betrag (z. B. Monatspauschale)
  2. ein an den gefahrenen Kilometern ausgerichteter Betrag (z. B. Kilometerpauschale)
  3. vom Arbeitnehmer übernommene Leasingraten

Dabei gilt:

Entspricht das Nutzungsentgelt dem geld-werten Vorteil, fällt für den Mitarbeiter aus der Privat-nutzung des Firmenwagens gar kein lohnsteuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt an. Übersteigt das Nutzungsentgelt den geldwerten Vorteil, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten.