Künftig können Firmenvorstände und Geschäftsführer für Gesetzesverstöße ihrer Mitarbeiter persönlich zur Verantwortung gezogen werden. Nur wenige wissen jedoch, dass dies auch für die Fürsorgepflichten für Mitarbeiter auf Auslandsreisen oder Entsendungen gilt.Darauf weist das Beratungsunternehmen EXOP hin.

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Foto von Domenico Loia

Zum ersten Mal wurde ein Vorstandsmitglied wegen der mangelhaften Ausübung seiner Aufsichts- und Organisationspflichten im Unternehmen und daraus resultierenden Gesetzesverstößen von einem deutschen Gericht zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von 15 Millionen Euro verurteilt (Urteil v. 10.12.2013, Az.: 5 HKO 1387/10).

Diese Summe muss das ehemalige Vorstandsmitglied von Siemens zahlen, obwohl es von den Rechtsverletzungen im Unternehmen nichts gewusst hatte. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Vorstand im Rahmen seiner „Legalitätspflicht dafür Sorge zu tragen hat, dass das Unternehmen so organisiert und beaufsichtigt wird, dass keine Gesetzesverstöße erfolgen. Folglich genügt ein Vorstandsmitglied seiner Organisationspflicht nur dann, wenn er ein auf Schadensprävention und Risikokontrolle angelegtes Compliance-System einrichtet.“

Unternehmensleitung muss compliance-konforme Strukturen schaffen

Eine nicht angemessene oder sogar nicht vorhandene Sicherstellung der Einhaltung von Gesetzen kann zivil- und strafrechtliche Konsequenzen haben, die Schadensersatz und Geldstrafen in Millionenhöhe bedeuten können. Vorstände und Geschäftsführer müssen sich spätestens ab diesem Urteil intensiv mit den gesetzlichen Pflichten ihres Unternehmens auseinandersetzen. Die Geschäftsleitung genügt nur dann ihrer Leitungsaufgabe, wenn sie dafür Sorge trägt, „dass das Unternehmen so organisiert und beaufsichtigt wird, dass keine [derartigen] Gesetzesverletzungen stattfinden” (Landgericht I, München).

Compliance spielt auch bei Auslandsentsendungen und Geschäftsreisen eine Rolle

EXOP hebt hervor, dass eine Pflichtverletzung „auch bei Verstößen gegen den Datenschutz, gegen die Produktsicherheit, Umweltschutz, oder auch Arbeitsschutz und mehr gilt. In Deutschland ergeben sich beispielsweise aus § 214 Abs. 2 BGB und als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis aus §§ 617 bis 619 BGB weitreichende Fürsorgepflichten des Arbeitgebers für seine Mitarbeiter. Der Arbeitgeber ist danach gehalten, Arbeitsbedingungen zu schaffen, die jeden Beschäftigten vor Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit schützen.

Angesichts der zunehmend globalen Geschäftsaktivitäten deutscher Unternehmen und der damit einhergehenden Gefährdung von Arbeitnehmern im Auslandseinsatz sind auch hier besondere Anforderungen an die Reisesicherheitssysteme der Unternehmen zu stellen. „Bislang fehlte eine referenzfähige Rechtsprechung. Dadurch wurde die Reisesicherheit oft als Stiefkind behandelt und organisatorische Versäumnisse wurden zu teuren Vergleichen mit den Angestellten“, so ein Chief Security Officer, der nicht genannt werden möchte. Zukünftig werden Vorstände und Geschäftsführer hier stärker gefordert sein und die Reise- und Auslandssicherheit im Unternehmen ins Blickfeld rücken müssen.