Fitting ist ein Klassiker im Betriebsverfassungsrecht sowie überhaupt im kollektiven Arbeitsrecht. Bereits in der 29. Auflage erscheint der Handkommentar. Dabei wurden in der Vergangenheit zahlreiche Themen begleitet und für den Praktiker aufbereitet. Fast könnte man sagen: Fitting ist Betriebsverfassungsrecht und Betriebsverfassungsrecht ist Fitting oder wie es der Namensgeber zum Erlass des MitbestG nennen würde: „Wenn wir das ins Gesetz nicht vernünftig hineinbekommen, ziehen wir es in der Wahlordnung glatt, und falls auch das nicht klappt, machen wir es eben im Kommentar.“ Damit wurde in der Vergangenheit die Messlatte hochgesteckt. Die Verfasser werden den Anforderungen aber auf 2.273 Seiten gerecht.

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Foto von Toa Heftiba

In die Neuauflage sind zahlreiche Gesetzesänderungen unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung eingepflegt (Redaktionsschluss: Ende 2017). Im Vordergrund steht dabei das überarbeitete AÜG. Grundzüge werden mit Blick auf relevante Fragen zum BetrVG dargestellt.

Auch die EU-DSGVO und das BDSG n.F. – „Aufreger“ 2018 – kommen nicht zu kurz. Die Kommentatoren geben einen Überblick aus kollektiver Sicht, welche Rechte und Pflichten bestehen. Daneben sind BundesteilhabeG, ArbStättVO, BetrSichVO, MuSchG oder PräventionsG im Lichte der Betriebsverfassung keine Fremdwörter. Nischen-Kommentierungen etwa zu § 41a Europäische Betriebsräte-Gesetz (Besatzungsmitglieder von Seeschiffen) berücksichtigen die Verfasser ebenfalls.

Zuletzt sei darauf hinzuweisen, dass auch New Work (Industrie/Arbeiten 4.0) ein wichtiges Spektrum im BetrVG darstellt. Der Arbeitnehmerbegriff ist so z.B. mit neuen Formen der Dienstleistung abzugleichen (z.B. economy on demand, Crowdworking, Arbeiten in agilen Projektorganisationen, Cobots etc.). Auch hier setzen die Autoren an und haben die Weiterentwicklungen im Blick.

Fazit: Ein Traditionskommentar schafft es erneut, das Betriebsverfassungsrecht gesamtheitlich und umfassend aufzuarbeiten. Bereits individualrechtliche Probleme werden in ein nicht immer ganz zeitgemäßes BetrVG eingebettet und für den Praktiker kollektivrechtlich „messbar“ gemacht.

 

Mit freundlicher Genehmigung der HUSS-MEDIEN GMBH aus AuA 5/18, S. 319.