Einstellung einer Vertretungskraft rechtfertigt Ablehnung eines Teilzeitwunsches nicht immer

A group of friends at a coffee shop
Foto von Brooke Cagle

Ist dem Arbeitgeber von vornherein bekannt, dass ein Mitarbeiter während der Elternzeit in Teilzeit an seinen Arbeitsplatz zurückkehren will, kann er den entsprechenden Wunsch des Arbeitnehmers nicht mit dem Hinweis darauf ablehnen, dass er bereits eine Vertretungskraft für ihn eingestellt hat. Vielmehr hat er den Elternzeitantrag des Arbeitnehmers und die darin enthaltenen Erklärungen abzuwarten.

ArbG Köln 15.03.2018 – 11 Ca 7300/17

 

Folgen einer unrichtigen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung

Beabsichtigt ein Arbeitgeber das mit einem schwerbehinderten Menschen bestehende Arbeitsverhältnis zu kündigen und versäumt er es, die Schwerbehindertenvertretung vor Stellung des Zustimmungsantrags bei dem Integrationsamt anzuhören, ist die spätere Kündigung unwirksam. § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX n.F. sieht vor, dass die Scherbehindertenvertretung unverzüglich zu beteiligen ist.

ArbG Hagen 06.03.2018 – 5 Ca 1902/17

 

Arbeitgeber trägt Beweislast für fehlenden Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Kündigung

Begehrt ein Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 1 EFZG die Fortzahlung des Arbeitsentgelts über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus, muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass er die Kündigung nicht wegen der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ausgesprochen hat, um dem Anspruch zu entgehen.

LAG Berlin-Brandenburg – 01.03.2018 – 10 Sa 1507/17

 

Azubi kann auch mit Frist von mehr als vier Wochen kündigen

Beabsichtigt ein Auszubildender das Ausbildungsverhältnis zu kündigen, weil er sich für einen anderen Ausbildungsberuf entschieden hat, kann er dies auch mit einer längeren als der in § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG normierten Kündigungsfrist tun.

BAG 22.02.2018 – 6 AZR 50/17

 

Kein AGG-Verstoß bei Bevorzugung eines internen Bewerbers gegenüber einem externen behinderten Bewerber

Ein öffentlicher Arbeitgeber verstößt nicht gegen § 165 Satz 2 SGB IX n.F. und die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), wenn er anstatt eines externen behinderten Bewerbers einem internen Bewerber eine offene Stelle überlässt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es mit allen externen Bewerbern kein Auswahlverfahren gab.

ArbG Lübeck 19.12.2017 – 3 Ca 2041b/17

 

Auflösungsantrag selbst tangiert Arbeitspflicht nicht

Allein die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer einen Auflösungsantrag im Sinne des § 9 KSchG stellt, führt noch nicht dazu, dass er die von ihm geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbringen muss. Dies ist erst dann der Fall, wenn über seinen Antrag rechtskräftig zu seinen Gunsten entschieden wurde.

BAG 14.12.2017 – 2 AZR 86/17