Hinweispflicht auch für Resturlaubsansprüche

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Nach der europäischen RL 2003/88/EG und der Entscheidung des EuGH vom 06.11.2018 (C-569/16) ist § 7 BurlG so zu interpretieren, dass der Arbeitgeber auch verpflichtet ist, die Mitarbeiter auf noch offene Urlaubsansprüche für vorangegangene Kalenderjahre hinzuweisen und sie aufzufordern, diese in Anspruch zu nehmen. Ansonsten verfallen die Urlaubsansprüche nicht.

LAG Köln 09.04.2019 – 4 Sa 242/18

Keine Zustimmung bei Schweigen eines Mitarbeiters

Die Tatsache, dass ein Mitarbeiter gegen eine ihm mitgeteilte Kürzung des Arbeitsentgelts zunächst keine Einwände erhebt, kann nicht als Einverständnis bewertet werden. Bei einer Mitteilung der Änderung der Hauptleistungspflichten zu Lasten des Mitarbeiters kann keine stillschweigende Annahmeerklärung unterstellt werden.

LAG Mecklenburg-Vorpommern 02.04.2019 – 5 Sa 221/18

Verfehlungen in der Freizeit können keine Kündigung rechtfertigen

Äußert ein Mitarbeiter in seiner Freizeit mehrfach ausländerfeindliche Parolen kann hierauf mangels Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis keine Kündigung gestützt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei dem Kündigungswilligen nicht um einen öffentlichen Arbeitgeber und auch nicht um ein Unternehmen handelt, welches politische Tendenzen verfolgt.

LAG Niedersachsen 21.03.2019 – 13 Sa 371/18

Zerstückelter Urlaub kann abgelehnt werden

§ 7 Abs. 2 BUrlG legt fest, dass der Urlaub zusammenhängend zu gewähren ist, und dass ein Urlaubsteil mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen muss. Begehrt ein Mitarbeiter die Teilung seines ganzen Urlaubes in kleinste Einheiten, muss der Arbeitgeber diesen Wunsch nicht erfüllen. Das Bundesurlaubsgesetz sieht insbesondere auch keinen Anspruch auf halbe Urlaubstage vor.

LAG Baden-Württemberg 06.03.2019 – 4 Sa 73/18

Eingang der Massenentlassungsanzeige vor Kündigungszugang

Dass sich ein Arbeitgeber bereits zum Ausspruch von Kündigungen entschlossen hat, bevor er die erforderliche Massenentlassungsanzeige erstattet hat, ist für die Wirksamkeit der Kündigungen ohne Belang. Eine Kündigung darf dem Mitarbeiter jedoch erst dann zugehen, wenn die Massenentlassungsanzeige schon bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen ist.

BAG 19.02.2019 – 3 AZR 150/18