Auswirkungen auf Ausschlussfristen bei außergerichtlichen Verhandlungen

two people shaking hands
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Macht eine Arbeitsvertragspartei nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seine Ansprüche im Rahmen der ersten Stufe einer Ausschlussfrist ordnungsgemäß gelten und treten die Parteien daraufhin in Verhandlungen ein, ist der Beginn der zweiten Stufe der Ausschlussfrist (gerichtliche Geltendmachung) unter Berücksichtigung von § 203 Satz 1 BGB solange gehemmt, bis die Verhandlungen endgültig gescheitert sind.

BAG 20.06.2018 – 5 AZR 262/17

 

Tarifliche Verfallsfristen tangieren Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des Mindestlohnes nicht

Selbst wenn in einem Arbeitsverhältnis tarifliche Ausschlussfristen Anwendung finden, kann der Entgeltfortzahlungsanspruch in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes auch noch nach Fristablauf geltend gemacht werden. Im Übrigen gelten die Ausschlussfristen, sofern sie wirksam sind, trotz der sich in § 12 EFZG befindlichen Unabdingbarkeitsregelung.

BAG 20.06.2018 – 5 AZR 377/17

 

Vorbeschäftigungsverbot gilt bei sachgrundloser Befristung vollumfänglich

Das in § 14 Abs. 2 TzBfG normierte Vorbeschäftigungsverbot kann – anders als es das BAG zuletzt getan hat – nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der wirksame Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages wieder möglich ist, wenn zwischen den Arbeitsvertragsparteien in den letzten drei Jahren kein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Eine derartige Interpretation verstößt gegen Art. 12 GG.

BVerfG 06.06.2018 – 1 BvR 1375/14 u.a.

 

Erben haben Anspruch auf Urlaubsabgeltung

Verstirbt ein Mitarbeiter haben seine Erben (anders als es nach der aktuellen Rechtsprechung des BAG der Fall ist) Anspruch auf Abgeltung des von dem Verstorbenen nicht genommenen Urlaubs.

EuGH 29.05.2018 – C-569/16 und C-570/16 (Schlussanträge des Generalanwalts)