

So gelte etwa die Aufforderung in Stellenanzeigen, den Bewerbungsunterlagen ein Lichtbild beizufügen, nicht als unüblich und sei daher keinesfalls unzulässig. „Alleine aus der Verpflichtung, eine Bewerbung mit Lichtbild einzureichen, kann kein Diskriminierungsvorwurf konstruiert werden; dazu müssten schon weitere Anhaltspunkte hinzukommen“, unterstreicht BDU-Vizepräsident Staude die Aussagen der Bundesregierung. Ähnliches gelte für die Bedingung einer ärztlichen Einstellungsuntersuchung: Hierfür bedürfe es allerdings eines betrieblichen Interesses des Arbeitgebers.
Außerdem klärte die Stellungnahme der Bundesregierung folgende Punkte:
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