Talentmanagement statt War for Talents

Viele Personalentscheider betrachten Talentmanagement als Waffe im Wettbewerb um Talente. Doch damit lösen sie die strukturellen Probleme ihrer Unternehmen nicht. Der nachfolgende Beitrag versteht sich als Plädoyer für eine professionelle Personalarbeit, die den kurzfristigen Aktionismus im War for Talents durch ein proaktives Talentmanagement überflüssig macht.

Sozialversicherung: Meldepflicht und Fristen

Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer müssen vom Arbeitgeber bei den Versicherungsträgern gemeldet werden – es besteht Meldepflicht nach § 198 SGB V. Dabei reicht es, die Krankenkasse des Arbeitnehmers zu benachrichtigen. Eine Meldung bei Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ist nicht nötig. Die Krankenkasse zieht den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ein.

Pflegezeit

Beschäftigte, die einen nahen Angehörigen pflegen wollen, haben ab dem 1. Juli 2008 einen Rechtsanspruch auf Arbeitsfreistellung gegenüber ihrem Arbeitgeber:- kurzzeitige Freistellung: Bei akut nötiger Pflege eines nahen Angehörigen können Beschäftigte bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fern bleiben, auch in Kleinbetrieben.- Pflegezeit: Zu einer längeren Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung können Berufstätige bis zu 6 Monate Pflegezeit in Anspruch nehmen. Hier besteht der Anspruch nur gegenüber Arbeitgebern mit über 15 Beschäftigten.

Mutterschutz

Alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, genießen während der Schwangerschaft und nach der Geburt besonderen Schutz, festgeschrieben im Mutterschutzgesetz ((MuSchG). Es gilt unter anderem auch für Teilzeitbeschäf-tigte und Auszubildende. Bei befristeten Verträgen besteht Mutterschutz, solange das Arbeitsverhältnis andauert.

Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

Für Arbeitnehmer gilt: Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Soweit die gesetzliche Regelung – in § 622 BGB.

Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

Jedes Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber durch eine ordentliche, fristgerechte, oder durch eine außerordentliche, fristlose, Kündigung beendet werden. Die Kündigung ist in beiden Fällen schriftlich zu erklären, wie in § 623 BGB festgehalten, und zwar in Briefform, nicht per E-Mail oder Fax.

HR-Barometer 2007. Personalarbeit wird zunehmend komplexer

In diesem Jahrzehnt gibt es kein eindeutiges Set von dominanten Personalthemen. Stattdessen müssen die Personalabteilungen viele komplexe Aufgaben parallel bewältigen. So lautet eine Kernaussage des „HR-Barometers 2007“. Die Studie des Beratungsunternehmens Capgemini Consulting basiert auf einer Befragung von 106 Vorständen und HR-Verantwortlichen aus großen Unternehmen im deutschsprachigen Raum.