Bei kurzzeitiger Arbeitsfreistellung muss der Beschäftigte seine Verhinderung am Arbeitsplatz unverzüglich mitteilen. Der Arbeitgeber kann eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen verlangen. Während der Freistellung hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. 

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Foto von Gabrielle Henderson

Pflegezeit 

Anspruch: Beschäftigte können zwischen vollständiger und teilweiser Freistellung wählen. Eine vollständige Freistellung darf der Arbeitgeber nicht verweigern, eine teilweise bei dringenden betrieblichen Belangen. Bei vollständiger Freistellung erhält der Arbeitnehmer kein Gehalt. Die Rentenversicherung wird in der Regel von der Pflegekasse übernommen.

Besteht keine Familienversicherung, muss sich der pflegende Angehörige freiwillig in der Krankenversicherung weiterversichern.

Ankündigung: Die Pflegezeit muss spätestens 10 Tage vor Beginn dem Arbeitgeber schriftlich angekündigt werden, mit Angaben zu Dauer und Verteilung der Arbeitszeit.

Nachweis: Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen.

 

Besonderer Kündigungsschutz: Während der Pflegezeit darf der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis nicht kündigen. Wichtig: Der Kündigungsschutz beginnt – nach § 5 Abs. 1 PflegeZG – bereits mit Ankündigung der Pflegezeit und dauert bis zu deren Ende. Ausnahme: Der Arbeitgeber kann bei der für Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde eine Kündigung beantragen, insbesondere aus betriebsbedingten Gründen.