Der Arbeitgeber muss die gleichen gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten. Besteht das Arbeitsverhältnis längere Zeit, verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber folgendermaßen:

person sitting beside table
Foto von Ant Rozetsky

Der Beschäftigungszeitraum bezieht sich auf Zeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers. Jüngere Arbeitnehmer können daher stets mit der kurzen 4-Wochen-Frist gekündigt werden. Ausnahme: Tarifvertragliche oder individuelle Vereinbarungen.

Wichtig: Es besteht ein Unterschied zwischen „vier Wochen“ und einem „Monat“. Gewöhnlich sind vier Wochen kürzer als ein Monat, nämlich 28 Tage, daher können Arbeitnehmer oder Arbeitgeber noch Anfang des Monats auf sein Ende hin kündigen. Bei einem Monat muss bereits im Vormonat gekündigt werden.

In einem Arbeitsvertrag können längere als die gesetzlichen Kündigungsfristen vereinbart werden. In jedem Fall darf jedoch die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer nicht länger sein als die für den Arbeitgeber. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, kürzere Kündigungsfristen als 4 Wochen und verkürzte Fristen bei länger dauernden Arbeitsverhältnissen zu vereinbaren:

  • bei der Aushilfstätigkeit eines Arbeitnehmers, die nicht länger als 3 Monate dauert
  • bei einer vereinbarten Probezeit von 6 Monaten, hier beträgt die Frist immer 2 Wochen
  • wenn der Arbeitgeber regelmäßig nicht mehr als 20 Arbeit-nehmer beschäftigt, ohne Auszubildende. Teilzeitbeschäftigte sind wie folgt zu berücksichtigen: bei 20 Wochenstunden – Anrechnung 0,5 Arbeitnehmer, bis 30 Wochenstunden – 0,75 Arbeitnehmer.

Auch tarifvertragliche Vereinbarungen können die Kündigungsfristen verlängern oder verkürzen. Ein Tarifvertrag kann zudem in die einzelvertragliche Regelung einbezogen werden. Dies kommt häufig auch dann vor, wenn der Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist. Allerdings dürfen die Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer nicht länger sein als die für den Arbeitgeber.