Frauen müssen das Unternehmen informieren, erst ab dann gilt der Schutz. Auf der anderen Seite muss der Arbeitgeber den zuständigen Aufsichtsbehörden – staatliche Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter – die Schwangerschaft mitteilen.

Zu beachten: Die Nichteinhaltung bestimmter Schutzvorschriften ist eine Ordnungswidrigkeit, kann sogar als Straftat verfolgt werden.

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Foto von Austin Distel

Die Mutterschutzfrist beginnt grundsätzlich 6 Wochen vor dem berechneten Geburtstermin und endet regulär 8 Wochen danach.

Schutzvorschriften: 

► Kündigungsverbot: Vom Beginn der Schwangerschaft an bis 4 Monate nach der Entbindung ist eine Kündigung durch das Unternehmen fast immer unzulässig. Bei anschließender Elternzeit verlängert sich der Kündigungsschutz bis zu deren Ablauf.

► Dauer: Die Schutzfrist beginnt 6 Wochen vor der Entbindung und endet 8 Wochen danach, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen nach der Entbindung.

► Schutz am Arbeitsplatz: Der Arbeitgeber muss eine werdende oder stillende Mutter während der Schwangerschaft und nach der Entbindung so beschäftigen und ihren Arbeitsplatz so einrichten, dass sie vor Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt ist. Im Zweifelsfall prüft die Aufsichtsbehörde. Das betrifft Ruhemöglichkeiten, auch Stillpausen, Bildschirmarbeit, vor allem körperliche Tätigkeiten und den Umgang mit Gefahrstoffen, Akkord- und Fließbandarbeiten, Überstunden sowie Nacht-, Sonntags- und Mehrarbeit.

 

Finanzielle Leistungen:

Während der Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung sind Frauen finanziell abgesichert.

 

► Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung gezahlt.

► Arbeitgeberzuschuss: Übersteigt der monatliche Nettolohn 390 Euro, muss der Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen. Der Durchschnittsverdienst wird um den Betrag der gesetzlichen Abzüge vermindert. Auszuzahlen ist der Zuschuss zum gleichen Termin wie vorher das Arbeitsentgelt.

► Erstattung für den Arbeitgeber: Alle Betriebe erhalten die Aufwendungen in vollem Umfang ersetzt, nehmen teil an einem allgemeinen Umlageverfahren der Krankenkassen, U2-Verfahren. Voll erstattet werden etwa die Arbeitgeberzuschüsse zum Mutterschaftsgeld, ebenso die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Zuständig sind die gesetzlichen Krankenkassen. Wichtig: Die Erstattung erfolgt auf Antrag.

Ausführliche Informationen enthält die Broschüre „Mutterschutzgesetz. Leitfaden zum Mutterschutz“ des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend:

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Mutterschutzgesetz