Grundsätzlich bedeutet Kurzarbeit die Verminderung der betrieblichen Arbeitszeit bei entsprechender Kürzung der Lohnzahlung. Dies wird in der Regel eingesetzt, um z.B. bei Auftragsmangel oder einem unabwendbaren Ereignis wie Hochwasser den Betrieb langfristig erhalten zu können. In der aktuellen Pandemie können Unternehmen durch Sonderregelungen einfacher und länger auf das Kurzarbeitergeld zugreifen und so Kündigungen vermeiden.

Was ist für Personaler*innen bei Corona-bedingter Kurzarbeit über die staatlichen Vorgaben hinaus zu bedenken? (Stand 27. November 2021)

Betriebsrat einbeziehen

Als allererstes gilt einmal: Klären Sie es auf jeden Fall mit dem Betriebsrat, wenn Sie die Arbeitszeit Ihrer Angestellten verkürzen wollen. Ob Kurzarbeit Corona nun erträglicher oder noch schlimmer macht, liegt im Auge des Betrachters. Jedoch herrscht in vielen Unternehmen ein erbitterter Streit über diese Frage. Riskieren Sie nicht Ihr hoffentlich positives und aufbauendes Betriebsklima aufgrund dieser Fragestellung.

Betriebsvereinbarung berücksichtigen

Natürlich sollten Sie beim Thema Arbeitszeit reduzieren sehr, sehr feinfühlig vorgehen. Ihre Angestellten müssen auch von irgendwas leben und für die Meisten ist ihr Job die einzige Einnahmequelle, besonders bei den Gehalts-schwächeren Posten. Halten Sie sich um des lieben Friedens willen an die Betriebsvereinbarung. Diese mag von Unternehmen zu Unternehmen zu variieren, im Folgenden nennen wir Ihnen einige grundsätzliche Regeln, die Sie beachten müssen:

  • Zuallererst müssen mindestens 10 % Ihrer Angestellten durch die Kurzarbeit mindestens 10 % Verdienstausfall haben, merken Sie sich einfach: 10 % und 10 % als Eselsbrücke.
  • Mit Kurzarbeit können durchaus auch Überstunden, die sich angesammelt haben, abgebaut werden. In einigen Bundesländern müssen sie sogar zuerst abgebaut werden. Besprechen Sie dies aber unbedingt mit den Abteilungen für Finanzen und Buchhaltung, genau wie alles, das mit der Corona Kurzarbeit zu tun hat. Es ist eigentlich ein No-Brainer, aber gerade deswegen übersieht man dieses kleine Detail schnell mal.
  • Vom 1. bis zum 3. Monat der Kurzarbeit gelten 60 % Kurzarbeitergeld für Angestellte ohne Kind und 67 % für diejenigen, die Kinder haben. Generell kriegen diese bei jeder Stufe 7 % mehr als ihre kinderlosen Kolleginnen und Kollegen.
  • Ab dem 4. Monat der Corona-bedingten Kurzarbeit gelten 70 bzw. 77 % Kurzarbeitergeld als Regelsatz.
  • Ab dem 7. Monat sind es 80 und 87 % des ursprünglichen Gehaltes.
  • Merken Sie sich einfach: Immer 10 % mehr bei jeder Stufe und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die schon eigene Kinder haben, bekommen auf jeder Stufe 7 % Zuschlag. Ganz einfache Regel.

Die genannte Erhöhung gilt nur, wenn Ihre Angestellten spätestens im März 2021 erstmalig Kurzarbeitergeld erhielten. Sie können es aber aus Kulanz dennoch gewähren. Denken Sie bei Ihrer möglichen Entscheidung in jedem Fall an das Betriebsklima und mögliche Einzelschicksale. Bedenken Sie auch: Je niedriger das Einkommen ohnehin schon war, desto mehr fällt die Kurzarbeit ins Gewicht.

Außerdem ist Humankapital das wertvollste Kapital, und der Staat unterstützt die Kurzarbeitsmaßnahmen ohnehin. Da ist es taktisch klüger und damit auf eine lange Sicht gesehen profitabler, in jedem Falle die Steigerung zu gewähren. Ihre Mitarbeiter werden es Ihnen danken. Corona schlaucht uns alle, und viele Mitarbeiter gehen eher gezwungenermaßen in Kurzarbeit. Hinzu kommt, dass der Haupt-Job für viele einfache Angestellte die einzige Einnahmequelle ist. Bedenken Sie dies bei Ihren Entscheidungen und behandeln Sie Ihre Mitarbeitenden mit Wertschätzung. Generell sollten Sie pandemiebedingt mit viel Fingerspitzengefühl auftreten und offen kommunizieren. Mit Augenmaß und Verstand halten Sie sich Ihre Belegschaft gewogen und wirken positiv auf die Unternehmenskultur ein.

Ein schöner Nebeneffekt für Sie persönlich: Der kluge Umgang mit Ihren wertvollen Human Ressources strahlt auch auf die Wahrnehmung Ihrer Leistung als Personaler*in oder Führungskraft aus.

Die Kurzarbeitsmaßnahmen sind jetzt erst einmal bis zum 31.12.2021 befristet. Eine weitere Verlängerung ist denkbar. Allerdings könnte der anstehende Regierungswechsel zur Ampel-Koalition doch schon einiges durcheinanderwürfeln. Verfolgen Sie deswegen unbedingt die tagesaktuellen Nachrichten, um auf dem neuesten Stand zu bleiben. Es ist wirklich schwer vorherzusagen, ob und wann die Corona-Kurzarbeit endet.

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Quellen:

Springer: 333 Keywords Arbeitsrecht

https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-KUG/faq-kug-kurzarbeit-und-qualifizierung.html


https://de.wikipedia.org/wiki/Kurzarbeit

https://de.m.wikipedia.org/wiki/Kurzarbeitergeld?title=Kurzarbeitergeld&redirect=no

https://www.atoss.com/de/wissen-inspiration/wiki/kurzarbeit