

Nicht zuletzt seit der Coronapandemie gewinnt das flexible Arbeiten immer mehr an Bedeutung. Arbeitnehmer*innen wird es aus Gründen der Work-Life-Balance oder der Versorgung von Angehörigen immer wichtiger, ihre Arbeitszeit möglichst flexibel gestalten zu können. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen ist dies jedoch nur in einem gewissen Rahmen möglich. Dies dient in erster Linie dem Arbeitsschutz. Die wesentlichen Regelungen finden sich in Deutschland im Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
Das Arbeitszeitgesetz ist grundsätzlich auf alle Arbeitnehmer*innen anwendbar. Nicht anwendbar ist das Gesetz jedoch auf Arbeitnehmer*innen in besonderen Positionen. Dies ist in § 18 ArbZG geregelt.
Betroffen sind davon vor allem leitende Angestellte, Chefärzte und Chefärztinnen, Leiter*innen von öffentlichen Dienststellen und im öffentlichen Dienst Personalverantwortliche. Da das Gesetz nur für Arbeitnehmer*innen gilt, sind Selbstständige und freie Mitarbeitende ebenfalls ausgeschlossen.
Bei Beschäftigten unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz mit eigenen Regelungen. Auch für Schwangere und stillende Mütter gibt es gesonderte Regelungen im Mutterschutzgesetz.
In bestimmten Fällen kann durch einen Tarifvertrag von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
Arbeitnehmer*innen, die unter dieses Gesetz fallen, dürfen grundsätzlich 8 Stunden täglich nicht überschreiten. Zu beachten ist dabei, dass der Samstag gesetzlich auch als Werktag zählt, auch wenn Samstagsarbeit mittlerweile in vielen Branchen nicht mehr üblich ist. Wird eine 6-Tage-Woche zugrunde gelegt, kommt man damit auf eine maximale Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche.
Eine Ausnahme von der täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden ist möglich. Dann dürfen die Arbeitnehmer*innen maximal 10 Stunden am Tag arbeiten, aber nur, wenn im Durchschnitt 8 Stunden täglich gerechnet auf 6 Kalendermonate oder 24 Wochen nicht überschritten werden. Die Mehrarbeit muss also innerhalb des Zeitraums ausgeglichen werden.
Zu beachten ist dabei auch, dass zwischen dem Ende der Tätigkeit und dem Arbeitsbeginn eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden eingehalten werden muss. Eine Ausnahme gilt hier nur für bestimmte Fälle, wie beispielsweise Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Gastronomie oder Landwirtschaft. Dies aber auch nur in sehr engen Grenzen. Die genauen Regelungen hierzu finden sich in § 5 ArbZG.
Nach § 4 ArbZG muss eine Pause von mindestens 30 Minuten genommen werden, sobald mehr als 6 Stunden gearbeitet wurde. Wenn mehr als 9 Stunden gearbeitet wird, muss eine Pause von insgesamt 45 Minuten genommen werden. Grundsätzlich kann dies auf kleinere Pausen von 45 Minuten aufgeteilt werden. Jedoch muss die erste Pause nach spätestens 6 Stunden genommen werden.
Die konkrete Ausgestaltung der Arbeitszeit und Pausen können unter Beachtung dieser Vorschrift im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt werden. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht.
Da die oben genannten Formen der Arbeit eine besondere Belastung der Arbeitnehmer*innen darstellen, sieht das Arbeitszeitgesetz hier strenge Schutzmechanismen vor. Diese Arbeitsformen sind daher nur unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:
Nachtarbeit liegt vor, wenn zwischen 23 und 6 Uhr länger als 2 Stunden gearbeitet wird. Um die Gesundheit der Arbeitnehmer*innen zu schützen, haben diese das Recht, sich arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen.
Auch für die Nachtarbeit gilt eine tägliche Höchstgrenze von 8 Stunden, die auf maximal 10 Stunden ausgeweitet werden kann. Abweichend von den grundsätzlichen Regelungen muss hier ein Ausgleich innerhalb von 4 Wochen erfolgen.
Die Gestaltung von Nacht- und Schichtarbeit ist nach den arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zu gestalten, sodass keine unzumutbare Überbelastung der Arbeitnehmer*innen entsteht.
Für Nachtarbeit ist in jedem Fall entweder eine zusätzliche Vergütung zu gewähren oder gerade bei Schichtarbeit eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage. Ausgleichsregelungen können auch im Tarifvertrag getroffen werden.
Grundsätzlich gibt es einen besonderen Schutz von Sonn- und Feiertagen durch das Arbeitszeitgesetz. Es ist geregelt, dass Arbeitnehmer*innen an Sonn- und Feiertagen zwischen 0 und 24 Uhr nicht arbeiten dürfen. Gleichzeitig ist es unerlässlich, dass bestimmte Arbeiten auch an Sonn- und Feiertagen ausgeführt werden. Daher sind im Arbeitszeitgesetz auch Ausnahmen für diese Fälle geregelt: Zum Beispiel ist die Sonn- und Feiertagsarbeit zulässig in systemrelevanten und zum Teil lebenswichtigen Einrichtungen wie Krankenhäusern, in Notdiensten, bei der Polizei, in Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Rundfunk, Transportunternehmen, Versorgungsunternehmen, Reinigungs-, Instandhaltungs- und Bewachungsunternehmen sowie der Landwirtschaft.
Zulässig ist sie aber auch in Einrichtungen, die der Erholung und Freizeitgestaltung dienen, wie beispielsweise in der Gastronomie, in Kinos und Theatern sowie in Sport- und Freizeiteinrichtungen.
Doch auch Arbeitnehmer*innen, die grundsätzlich Sonn- und Feiertagsarbeit verrichten, müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr frei haben. Zudem gelten die oben genannten Regelungen zu Ruhezeiten und Höchstarbeitszeiten. Daneben muss den Arbeitnehmer*innen zwingend ein Ausgleichstag ermöglicht werden, der der Erholung dient. Bei Sonntagsarbeit muss dies innerhalb von zwei Wochen geschehen, bei Feiertagsarbeit, wenn der Feiertag auf einen Werktag fällt, innerhalb von acht Wochen.
Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz sind Bußgeld- und Strafbewehrt. Achten Sie daher auf die Einhaltung und dokumentieren Sie die Arbeitszeit der Angestellten. Der Gesetzestext ist auszuhängen.
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