Unter der Elternzeit versteht man einen Zeitrahmen, in dem sich Eltern unbezahlt um ihr Kind kümmern können. In dieser Zeit müssen sie nicht arbeiten, gesetzlich geregelt ist dies im Elternzeitgesetz. Für die Erziehung des Kindes kann man bis zu drei Jahre vom Arbeitgeber freigestellt werden. In dieser Zeit wird der Arbeitnehmer nicht vom Unternehmen bezahlt. Um den Gehaltsausfall ausgleichen zu können, kann Elterngeld beantragt werden.

Bis zum 3. Lebensjahr des Kindes muss von 12 Monaten der Elternzeit Gebrauch gemacht werden. Die restlichen 24 Monate können auch bis zum 8. Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. In diesem Fall muss das Unternehmen aber nicht seine Zustimmung geben.
Die Elternzeit beginnt mit Beendigung des Mutterschutzes, bis dahin wird das Gehalt normal ausgezahlt. Wenn die Elternzeit vorüber ist, kehrt der Arbeitnehmer wieder zu seinem Arbeitsplatz zurück. Es können sowohl Mütter als auch Väter einen Antrag auf Elternzeit stellen und sich diese aufteilen.

Voraussetzung

Voraussetzungen für den Antrag auf Elternzeit sind, dass man Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin ist. Der Elternteil, der den Antrag stellt, muss mit dem Kind in einem Haushalt zusammen leben. Ziel ist es, dass sich der Vater oder die Mutter ganz auf die Betreuung und Erziehung des Kindes konzentriert.

Fristen

Für die Inanspruchnahme von Elternzeit gilt, dass mindestens 7 Wochen vor dem Startzeitpunkt ein schriftlicher Antrag vorliegen muss. Es kann zu Abweichungen in besonderen Fällen wie Frühgeburten oder Adoptionen kommen. Der Elternzeit-Rechner hilft dabei, die individuellen Fristen zu ermitteln.

Schriftliche Anmeldung

Wie bereits erwähnt, muss die Anmeldung in handschriftlicher und unterschriebener Form erfolgen. Die Beantragung per Mail oder Fax ist ungültig. In dem Antrag muss der genaue Zeitrahmen mit Datumsangabe enthalten sein. Der Arbeitgeber sollte die Anmeldung zur Elternzeit schriftlich bestätigen, ablehnen darf er diese gesetzlich jedoch nicht.

Aufteilung zwischen den Elternteilen

Mutter und Vater des Kindes können zu gleichen Teilen jeweils drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen. Die Aufteilung obliegt ebenfalls den Elternteilen selbst. Bei Geburten ab dem 01. Juli 2015, kann die Elternzeit in zwei Abschnitte aufgeteilt werden.

Beendigung und Verlängerung

Ist es der Wunsch des Elternteils, zu ihrer Tätigkeit zurückzukehren, kann die Elternzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers beendet werden. Besondere Ausnahmen stellen hier eine erneute Schwangerschaft innerhalb der Elternzeit dar. Um den bezahlten Mutterschutz durch den Arbeitgeber wahrnehmen zu können, muss diese zuvor gekündigt werden. Eine ähnliche Regelung gilt auch für den Vater. Hier muss die Frist von vier Wochen eingehalten werden.

Falls die wirtschaftliche Existenz eines Elternteils bedroht ist, kann die Elternzeit ebenfalls vorzeitig beendet werden. Auch in diesem Fall kann der Arbeitgeber nur unter triftigen Gründen die Beendigung verweigern.
Eine Verlängerung der Elternzeit muss in jedem Fall vom Arbeitgeber genehmigt werden und ebenfalls in schriftlicher Form erfolgen.

Besonderer Kündigungsschutz

Während der Elternzeit besteht für die Mutter und den Vater ein besonderer Schutz vor Kündigung. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Elternzeit. Sobald diese beendet ist, erlischt auch dieser. In Fällen wie Insolvenz oder der Stilllegung des Betriebes wird das Unternehmen von der Sonderregelung der Kündigung ausgenommen. Dem Arbeitnehmer steht es auch während der Elternzeit zu, jederzeit zu kündigen.

Teilzeit

Das Recht auf eine Teilzeitarbeit besteht auch während der Elternzeit bis zu 30 Stunden. Voraussetzung für die Beschäftigung in Teilzeit ist, dass der Arbeitnehmer mindestens 6 Monate in dem Unternehmen tätig ist. Das Unternehmen muss mehr als 15 Angestellte haben und die Teilzeittätigkeit sollte sich über mindestens 2 Monate erstrecken. Bei Geburten nach dem 01.09.2021 kann auch für 32 Stunden in Teilzeit gearbeitet werden.

Elterngeld

Wie viel Elterngeld das jeweilige Elternteil erhalten wird, hängt vom bislang bezogenen Einkommen ab. Bei einem höheren Einkommen sind es in der Regel 65 Prozent, bei einem niedrigen Verdienst sind es bis zu 100 Prozent. Das sogenannte Basiselterngeld kann somit zwischen 300 und 1800 Euro betragen. Ausgezahlt wird dieses bis zu 14 Monate. Anschließend besteht nur noch die Möglichkeit, ElterngeldPlus oder einen Partnerschaftsbonus zu erhalten. Das entspricht einer monatlichen Auszahlung von 150 bis 900 Euro. Der Partnerschaftsbonus kann nur für einen kurzen Zeitraum von zwei bis vier Monaten bezogen werden. Er dient dazu, beiden Eltern gleichzeitig zu ermöglichen, in Teilzeit zu arbeiten. Die seit 01.09.2021 gültigen Verbesserungen sind hier noch einmal vollständig nachzulesen.

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