Organe von Körperschaften

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Foto von bruce mars

Vereinbarungen über die Einrichtung eines Zeitwertkontos von Organen einer Körperschaft werden zukünftig steuerlich nicht mehr anerkannt, da die Einrichtung eines Wertkontos für einen Arbeitnehmer, der zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt ist, nicht mit dem Aufgabenbild des Organs einer Körperschaft zu vereinbaren ist. Deshalb führt die Gutschrift des künftig fällig werden Arbeitslohns auf dem Zeitwertkonto zum lohnsteuerlichen Zufluss. Die allgemeinen Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung bleiben unberührt.

Insofern geht dieser Beschluss inhaltlich noch weiter, als der vorgelegte Entwurf des BMF-Schreiben vom 19. September 2008. Aus dem steuerlich begünstigten Personenkreis werden nunmehr alle Organe einer Körperschaft (also auch Geschäftsführer, die nicht am Unternehmen beteiligt sind) ausgenommen.

Allerdings stellt das BMF klar, dass der Erwerb einer Organstellung keinen Einfluss auf ein bis zu diesem Zeitpunkt aufgebautes Wertguthaben hat. Nach der Beendigung der Organstellung und Fortbestehen des Dienstverhältnisses hat der Arbeitnehmer wieder die Möglichkeit, das Wertguthaben weiter auf- oder abzubauen.

Übergangsregelung

Zudem enthalt der Beschluss folgende Übergangsregelung: Bei Zeitwertkonten-Modellen für Organe, die bis zum 31. Januar 2009 eingerichtet wurden und die aus Vertrauensschutzgründen steuerlich anzuerkennen wären, sind alle Zuführungen erst bei Auszahlung zu besteuern. Allerdings gilt diese Übergangsregelung nicht für verdeckte Gewinnausschüttungen.

Fazit

"Nach unserer Auffassung ist diese Fassung der Übergangsregelung weiter, als die in dem Entwurf vom 19. September 2009 enthaltene Regelung. Während der Entwurf des BMF-Schreibens die Verlagerung des Lohnzuflusszeitpunktes nur dann vorsah, wenn das Zeitwertkonten-Modell bereits steuerlich anerkannt wurde, erfordert dieser Beschluss nur, dass das bis zum 31.01.2009 eingerichtete Zeitwertkonten-Modell steuerlich anzuerkennen wäre. Zudem ist es nun eindeutig, dass alle Organe einer Körperschaft nicht zu dem steuerlich begünstigten Personenkreis gehören. Wir erwarten nun mit Spannung das Ergebnis der gemeinsamen Erörterung von den Spitzenverbänden der Sozialversicherung und dem BMF", sagt Steffen Raab, Geschäftsführer der Deutschen Zeitwert GmbH.

Weitere Informationen finden Sie auch unter www.deutsche-zeitwert.de