Haftung bei Einsatz von Leiharbeitnehmern

Ein Entleiher darf Arbeitnehmern, die vorübergehend an seinen Betrieb überlassen worden sind, keine Tätigkeiten übertragen, bei denen sie wegen fehlender berufsgenossenschaftlich vorgeschriebener Schutzmaßnahmen der Gefahr von Gesundheitsschäden ausgesetzt werden. Verletzt der Entleiher diese Pflicht und kommt es deswegen zu einem Arbeitsunfall, kann der zuständige Sozialversicherungsträger seine unfallbedingt an den Geschädigten geleisteten Aufwendungen nach § 110 Abs. 1 SGB VII vom Entleiher ersetzt verlangen, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
OLG Koblenz 22.05.2014 – 2 U 574/12
Verjährung des Auskunftsanspruchs über die im Entleiherbetrieb
geltenden Arbeitsbedingungen
Der in § 13 1. HS AÜG normierte Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers über die im Betrieb des Entleihers für vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers geltenden Arbeitsbedingungen muss innerhalb der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist geltend gemacht werden. Er entsteht im Zeitpunkt der Überlassung.
BAG 24.04.2014 – 8 AZR 1081/12
Keine Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer
auf Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG
Wird zwischen dem ehemaligen Entleiher und einem früher bei ihm eingesetzten Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis begründet, sind die Vorbeschäftigungszeiten des Leiharbeitnehmers nicht auf die in § 1 Abs. 1 KSchG normierte Wartezeit anzurechnen.
BAG 20.02.2014 – 2 AZR 859/11
Fotocredit: Paul-Georg Meister | pixelio.de