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Foto von Adeolu Eletu

Der Mann verlangte von seinem Arbeitgeber, den Absatz im Zeugnis, in dem die Freistellung erwähnt wird, vollständig zu streichen. Die Richter betonten zwar, dass die Mitgliedschaft im Betriebsratsgremium nur dann Eingang ins Zeugnis finden soll, wenn der Mitarbeiter dies ausdrücklich wünscht. Anderes gelte, wenn wegen der übernommenen betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben eine vollständige Freistellung von der Arbeit erfolgt. Schließlich seien keine Aussagen über Leistung und Führung des Beschäftigten möglich, solange dieser von der primären Arbeit freigestellt ist (Az.: 7 Sa 583/12).

Quelle: Meldungen Lohnpraxis
LohnPraxis • Nr. 2 • Februar 2014
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