Gründlich versichert?

person holding pen writing on paper
Foto von Sarah Shaffer

Es ist so weit. Der Arbeitgeber hat eine Betriebsfeier erlaubt. Abgesehen von der etwas anderen Kleidungsordnung…greifen hier die üblichen Regelungen zum Versicherungsschutz – wie bei anderen Betriebsfeiern auch. Informieren Sie sich vorher über entsprechende Auflagen, z.B. ob/wann die Führungskraft mit vor Ort sein muss, damit die Police noch etwas wert ist.

„Du siehst ja schräg aus auf diesem Bild.“

Wer in weinseliger Laune gemeinsam ein Gruppenselfie postet, hat damit vielleicht noch die Erlaubnis der anderen auf seiner Seite. Wer aber seinen Chef auf dem Tisch tanzend postet oder den müden Plausch der nach einem Tanz sehr zerrupften Kolleginnen, riskiert rechtliche Abmahnungen und andere Folgen. Fragen Sie die Beteiligten / abgebildeten Personen, ob Sie sie „veröffentlichen“ dürfen. Besser noch und unbedingt anzuraten: Fragen Sie Ihre Kollegen vor! dem Foto, ob Sie sie fotografieren dürfen – und fairerweise schon, bevor zwei, drei Bierchen die Hemmschwelle Ihrer Kollegen herabgesetzt haben könnten. Genauso fair: Die Frage nach dem Posten-Dürfen – sollten Sie am „Morgen danach“ stellen: Die Antworten, die Sie dann „ganz nüchtern“ erhalten, dürfen Sie ernst nehmen. Sonst riskieren Sie eine Klage: Sie könnten den Ruf der Firma diskreditieren und/oder Persönlichkeitsrechte verletzen.
(http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/karneval-im-buero-rechtsfragen-was-erlaubt/).

Vor dem Fest ist nach dem Fest

Es sollten ohnehin die gleiche „Tabus“ und Regeln der Rücksichtnahme gelten wie an anderen Arbeitstagen auch: „Kollegen sollten nicht beleidigt, diskriminiert oder in irgendeiner Form belästigt werden.“ (siehe http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/karneval-im-buero-rechtsfragen-was-erlaubt/) Seien Sie beruhigt: Auch wenn Sie diese Regeln einhalten, werden Sie trotzdem – und vielleicht umso mehr – ganz sicher – echten Spaß am Feiern und am Beisammensein mit den  Kollegen haben.

„Ach Hexi, komm zu mir!“

Der Alkoholpegel steigt. Der Lärmpegel auch. Fesche Hexen und markige Piraten fegen durch die Gänge, und ein Pokémon in Plüsch sitzt auf dem Empfangstresen. Jetzt über die Stränge zu schlagen wäre jedoch, wie bei anderen betrieblich organisierten Feiern auch und trotz fröhlicher Fastnachts-Anarchie – fatal. Wer freizügig, pardon, freigiebig und ungefragt Busserl verteilt oder sich nicht nur sprachlich „vergreift“ – macht sich strafbar: Sexuelle Belästigung hat an Fastnacht keine „Auszeit“. Übrigens ist hier auch wieder der Arbeitgeber verantwortlich, ja, nach dem AGG sogar gesetzlich verpflichtet, derartiges Verhalten – wie an allen anderen Arbeitstagen auch – zu unterbinden und zu ahnden: „Laut BAG stellt sexuelle Belästigung gemäß AGG eine Verletzung vertraglicher Pflichten dar…“.
(http://www.faz.net/aktuell/beruf-chance/recht-und-gehalt/was-kann-ich-mir-an-karneval-im-buero-leisten-14053830.html)
 „Die Grenze des § 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist hier leicht erreicht.“
(http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/karneval-im-buero-rechtsfragen-was-erlaubt/).

„Hört mal alle her!“

Aus der Vertriebszone dringen fesche Reden sowie Fastnachts- und Stimmungsmusik aus dem auf „laut“ gestellten Radio. In der Innenrevision schaut die Hälfte der Belegschaft Kreppel essend die Übertragung des Fastnachtsumzugs, während sich die Angestellten in der Buchhaltung und der ausgerechnet den Medien eigentlich zugewandte Pressesprecher gequält die Ohren zustöpseln. Nicht jeder mag „Humba-Täterä-Musik“ und „Helau-Rufe“. Abgabetermine und Webkonferenzen richten sich nicht immer nach dem inneren Feierkompass und regionalen Traditionen.

Des einen Freud‘…

Auch hier sind, wir wiederholen uns, klare Worte der Geschäftsleitung angesagt. Genehmigt sie – natürlich am besten in Abstimmung mit Terminvorgaben (sonst fühlt sich ein Kunde u.U. nicht ernst genommen, wenn beim Telefonat aus dem Hintergrund, „fahr zu Du alter Jecke“ dringt) – an einem bestimmten Tag Radio- und Übertragungs-Aktionen, dann nur, wenn auch die Arbeitnehmer dafür sorgen, dass die eigene Arbeit, Arbeitsfähigkeit und Leistung – und die der anderen – nicht darunter leiden und „der Beschäftigte seine arbeitsvertraglichen Pflichten trotzdem erfüllt.“
(http://www.faz.net/aktuell/beruf-chance/recht-und-gehalt/was-kann-ich-mir-an-karneval-im-buero-leisten-14053830.html).

Sollte das ordnungsgemäße Erfüllen der Arbeitspflicht durch das Radiohören nicht beeinträchtigt sein, führt das Radiohören auch nicht zu einer Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten.
(BAG v. 14.1.1986 – 1 ABR 75/83 –, AiB 1987, 66) (https://www.verdi-bub.de/service/praxistipps/archiv/karneval_arbeitsrechtliche_fragen/).

Es ist jedoch auch immer der Einzelfall zu prüfen. Die alleinige /einseitige Anordnung, ob und wann Radiohören oder Live-Übertragungen erlaubt sind, obliegt dem Arbeitgeber nur, wenn sich in seinem Unternehmen kein Betriebsrat befindet. In Betrieben mit einem Betriebsrat betrifft diese Frage „die ‘Ordnung im Betrieb’ und ist daher gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig.“

Der Vampir am Telefon

Wenn Verkleidung ausdrücklich gestattet wurde, dann steht einem Vampirgebiss, einer Clownsnase oder einer Hippie-Perücke nichts im Weg. Allerdings gibt es Grenzen, die am besten vorher noch einmal klar kommuniziert werden sollten, obwohl man auch mit dem gesunden Menschenverstand selbst darauf kommen könnte: Wer Telefon-Vertrieb macht, sollte auf undeutliche Aussprache bedingt durch Plastikzähne verzichten. Und nicht jeder Kunde möchte am Bankschalter von einem Kassierer mit Kuhkostüm inklusive Euter sein Geld überreicht bekommen. Ein entsprechendes Urteil zum Weisungsrecht durch den Arbeitgeber für eine betriebsgerechte Arbeitskleidung findet man u.a. im Urteil vom 22.10.1991 – 13 TaBV 36/91 des LAG Hamm. (https://www.dgbrechtsschutz.de/fuer/arbeitnehmer/rechtsprechung-rund-ums-wetter-am-arbeitsplatz/)
(inspiriert durch: http://www.faz.net/aktuell/beruf-chance/recht-und-gehalt/was-kann-ich-mir-an-karneval-im-buero-leisten-14053830.html).

Schutz vor Schaden

Arbeitsschutzrechtlich sind hier ohnehin die Regeln klar: „Verkleidungen dürfen …eine notwendige Persönliche Schutzausrüstung (PSA) nicht ersetzen oder in ihrer Funktion beeinträchtigen“; So ersetzen Clownsschuhe keine Sicherheitsschuhe – und wer bei der Arbeit in Kostüm über seinen eigenen oder einen fremden Gepardenschwanz stolpert, muss arbeits- und zivilrechtliche Folgen tragen. Auch gilt hier die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bezüglich der Arbeitssicherheit.
(http://www.arbeitsschutz-portal.de/beitrag/asp_news/4878/fasching-im-betrieb—erlaubte-narretei-und-no-gos.html).

Prickelnder Genuss

Zwar besteht in der Regel kein grundsätzliches Alkoholverbot am Arbeitsplatz. Doch beispielsweise bei dem Termin mit einem wichtigen Key-Account-Kunden oder in luftiger Höhe auf einem Baugerüst, bei diffizilen Montagetätigkeiten oder Analysen von Gefahrenstoffen, hört der prickelnde Sekt-Spaß auf. Der Arbeitgeber kann – in Abstimmung mit dem Betriebsrat; wenn es im Betrieb einen Betriebsrat gibt – in Betrieben mit Betriebsrat ist der Erlass eines Alkoholverbots allerdings gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 7 BetrVG mitbestimmungspflichtig (vgl. BAG v. 12.2.1990 – 1 ABR 11/89 –, AiB 1991, 272) (https://www.verdi-bub.de/service/praxistipps/archiv/karneval_arbeitsrechtliche_fragen/),  – aus Gründen der Arbeitssicherheit individuell für seine Branche, seinen Betrieb oder bestimmte Tätigkeiten und Arbeitsbereiche ein grundsätzliches Alkoholverbot verhängen, das auch an den Faschingstagen, die selbstverständlich als reguläre Arbeitstage gelten, greift. Arbeitsschutzrechtliche wie betrieblich vereinbarte Vorschriften und Vertragsklauseln sind dabei strikt rechtsverbindlich und bei Nichtbeachtung ein Abmahnungs- oder Kündigungsgrund.
(http://www.arbeitsschutz-portal.de/beitrag/asp_news/4878/fasching-im-betrieb—erlaubte-narretei-und-no-gos.html).

Außerdem ist der Arbeitnehmer ohnehin verpflichtet, seinen vertraglichen Aufgaben ungehindert nachzukommen und seine eigene Leistungsfähigkeit und Arbeitssicherheit wie die der anderen nicht zu gefährden.
(http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/karneval-im-buero-rechtsfragen-was-erlaubt/).

Fastnachts-Fazit und Faschings-Gedanken:

Wenn Ihnen bis hierhin der Spaß nicht vergangen ist: gut so. Denn warum nicht die Fastnachtszeit dazu nutzen, wozu sie seit dem Altertum genutzt wurde? Hinterfragen dürfen, Perspektiven wechseln, Humor trainieren, sich selbst und andere nicht zu ernst nehmen – Rollenwechsel und Neubeginn anvisieren und planen – gehören zum wohltuend erfrischenden Geist des Karnevals – und ganz bestimmt öfter als nur einen Tag im Jahr – in den Arbeitsalltag.

Die Quellen und Inspirationen nochmal im Ganzen:

https://www.verdi-bub.de/service/praxistipps/archiv/karneval_arbeitsrechtliche_fragen/

http://www.faz.net/aktuell/beruf-chance/recht-und-gehalt/was-kann-ich-mir-an-karneval-im-buero-leisten-14053830.html
Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm Urteil vom 22.10.1991 – 13 TaBV 36/91: https://www.jurion.de/urteile/lag-hamm/1991-10-22/13-tabv-36_91
http://www.schulferien.org/Feiertage/feiertag_Fastnacht.html

http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/karneval-im-buero-rechtsfragen-was-erlaubt/

http://www.arbeitsschutz-portal.de/beitrag/asp_news/4878/fasching-im-betrieb—erlaubte-narretei-und-no-gos.html

https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/gewalt-kuendigung-wegen-streit-an-karnevalsfeier-gerechtfertigt_76_334904.html

http://blog.handelsblatt.com/rechtsboard/2014/09/30/kopftuchverbot-stress-mit-der-kleiderordnung/

Schnipp – und die Krawatte war ab

Als Herr Kramer am Weiberfasching ins Büro kam, hatte er kaum den Mantel aufgehängt, als mit einem leichten Ritsch seine 49-Euro teure Seiden-Krawatte nur noch halb so lang war. Triumphierend hielt die Buchhalterin das weinrote Krawattenende in der Hand. Das Büro grölte. Eine Stunde vor der Vorstandssitzung. Einmal ganz davon abgesehen, dass Herr Kramer als alter Kölner durchaus hätte wissen können, dass an diesem Tag Weiberfasching war und er am besten eine Ersatzkrawatte hätte mitbringen sollen, oder einen eher ungeliebten „Schrankhüter“ vergangener Weihnachtstage, den er auf diese Weise elegant hätte „entsorgen“ können: Tatsächlich hat er Schadensersatzansprüche.

Klare Sache, oder?

Das Krawattenabschneiden ist offiziell Sachbeschädigung. Ob Herr Kramer darauf pochen wird, ist noch offen. Souverän hat er die Sitzung dann doch ohne Krawatte gemeistert – mit Hinweis auf den Weiberfasching. Das kam gut an. Die Buchhalterin hat nach seinem ersten Ausbruch allerdings – bis er Entwarnung gibt – vorsorglich eine mögliche zivilrechtliche Ersatzforderung noch nicht ganz ad acta gelegt…(Entscheid des Amtsgerichts Essen, dass das ungewollte Abschneiden einer Krawatte zu einer Schadensersatzpflicht führt (vgl. ArbG Essen v. 3.2.1988 – 20 C 691/87 –, NJW 1989, 399) (https://www.verdi-bub.de/service/praxistipps/archiv/karneval_arbeitsrechtliche_fragen/)

Doch Kommunikation ist alles: Vielleicht fragt sie nächstes Jahr ja einfach vorher an: Denn die „im Normalfall zivil- wie auch strafrechtlichen Konsequenzen entfallen, wenn der Krawatteneigentümer in die Beschädigung eingewilligt hat.“ (http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/karneval-im-buero-rechtsfragen-was-erlaubt/)
Falls der Träger nicht doch besser anfängt, fortan mutig seine (Geschenk)-Wünsche zu äußern – braucht der Schenker dieser eher ungeliebten künftigen „Opferkrawatten“ von dieser „betrieblichen Vereinbarung“ ja vielleicht nicht unbedingt etwas zu erfahren…

Bevor der “Spaß” eskaliert

Generell raten Fachleute dazu, dass die Betriebsleitung, wenn klar ist, dass im Unternehmen gefeiert wird oder der Betrieb sich traditionell in einer „Faschingshochburg“ befindet:

  • Informationen zu bestimmten Gebräuchen und Traditionen ausgibt
  • wichtige Termine, Besuche und Anlässe im Vorfeld bekannt gibt und
  • in diesem Zusammenhang zur Rücksichtnahme rät.

Das ist besonders im internationalen Umfeld ratsam, wenn ausländische Besucher/Mitarbeiter vor Ort sind. Es ist auch ratsam, wenn Kundenbesuch erwartet wird oder nicht erwartet werden kann, dass alle Kollegen gleichermaßen mitziehen können oder wollen.

Ein gutes Beispiel, dessen Eskalation vielleicht so hätte verhindert werden können, liefert dazu ein Vorfall, zu dem das Urteil vom 22.12.2015, Az. 13 Sa 957/15; des LAG Düsseldorf gefällt wurde. (Vorinstanz: ArbG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2015, Az. 11 Ca 1836/15.) (https://www.verdi-bub.de/service/praxistipps/archiv/karneval_arbeitsrechtliche_fragen/)

Hier verlor ein 48-jähriger Sachbearbeiter nach 28-jähriger Betriebszugehörigkeit seinen Job, weil er nach zudringlichem Verhalten zweier „Krawatten-Jägerinnen“ und einem ihnen zur Seite springenden Clown – diesen tätlich attackierte. Die als Verteidigung angeführte „krankhafte Angststörung“, die durch die zwei mit Scheren „‘bewaffneten‘ Närrinnen“ aufgeflammt war, konnte vor Gericht nicht geltend gemacht werden. Das LAG Düsseldorf bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Eine Revision wurde nicht zugelassen. (https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/gewalt-kuendigung-wegen-streit-an-karnevalsfeier-gerechtfertigt_76_334904.html).

Urlaub, Freizeit, Feiern – oder was?

„Komm mit! Es gehen doch alle.“

Einmal ganz nüchtern: Unsere Fastnacht (dieser Begriff scheint schon um 1200 als „vastnacht, wasenacht“ für den Abend vor Aschermittwoch verwendet worden zu sein) steht heute synonym für ausgelassenes Feiern, für Fasching oder Karneval und die „fünfte“ Jahreszeit, die mit dem Aschermittwoch und, obwohl es ein nicht-kirchlicher „Festtag“ ist, mit dem Beginn der Fastenzeit endet.
Fastnacht ist jedoch auch kein gesetzlicher Feiertag. Trotzdem bleiben in Karnevalshochburgen wie beispielsweise Köln, Düsseldorf oder Mainz, vor allem ab dem Nachmittag, viele Geschäfte geschlossen. Allerdings „gibt es keinen generellen Anspruch auf Arbeitsbefreiung aus einem ‚regionalen Gewohnheitsrecht‘“.

Immer klare Ansagen der Geschäftsleitung erforderlich

Ob beispielsweise der Rosenmontag als normaler Arbeitstag oder als zusätzlicher „bezahlter Feiertag“ gehandhabt wird, ist einzig und allein abhängig von der Entscheidung der Geschäftsleitung. Hier hat der Betriebsrat auch kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 BetrVG; (siehe Beschluss des LAG Köln im Jahre 2013: 25.04.2013 – 7 TaBV 77/12). (https://www.verdi-bub.de/service/praxistipps/archiv/karneval_arbeitsrechtliche_fragen/).
Die Weisungsbefugnis, wie der Tag/diese Tage verbracht werden kann/können, ob, und wenn ja, wann oder wie im Büro oder anderswo gefeiert werden kann, obliegt damit dem Arbeitgeber. Es gibt weder einen Anspruch auf eine Feier noch auf einen Urlaubstag. Fastnacht gilt als normale Arbeitszeit.

Ausnahmen bestätigen die Regel

  • Ausnahme 1: Aus einem Tarifvertrag, einer freiwilligen Betriebsvereinbarung oder einer arbeitsvertraglichen Regelung ergibt sich ein Anspruch der Arbeitnehmer auf Arbeitsbefreiung.
  • Ausnahme 2: Es liegt eine „betriebliche Übung“ vor. Diese tritt nach aktueller Rechtsprechung ein, wenn der Arbeitgeber mindestens drei Jahre in Folge eine Leistung oder Vergünstigung gewährt, ohne, dass er ausdrücklich darauf hinweist, dass er diese Leistung freiwillig (und vorbehaltlich eines Widerrufs!) gewährt, so dass der Eindruck entstehen könnte, dass dies auch in Zukunft auf Dauer so wäre. (Siehe Urteil vom 3.9.1993 – 17 Sa 584/93 –, NZA 1994, 696 des LAG Düsseldorf:
    (https://www.verdi-bub.de/service/praxistipps/archiv/karneval_arbeitsrechtliche_fragen/)

Es kann dementsprechend ein auch für die Zukunft geltender Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung entstehen, wenn „der Arbeitgeber über drei Jahre hinweg vorbehaltlos und ohne jede Einschränkung an Rosenmontag oder anderen Brauchtumstagen bezahlte Arbeitsbefreiung gewährt.“

Urlaub als Ticket für den (Fastnachts-)Umzug

Treffen die vorgenannten Bedingungen nicht zu, wird in der Regel der genehmigte! Arbeitsausfall ganz regulär als Urlaubszeit verbucht. Entweder, indem der Arbeitnehmer Urlaub einreicht – oder der Betrieb  für einen/einen halben Tag geschlossen wird – und dafür das Urlaubskonto herhält.
Wer ohne Ankündigung und Erlaubnis feiern geht oder während einer Krankschreibung dem Umzug zujubelt, riskiert eine Abmahnung oder Kündigung. Sollte sich ein Arbeitnehmer hinreißen lassen, Arbeitsunfähigkeit anzudrohen, falls er keinen Urlaub erhält, wäre das sogar ein Grund für eine fristlose Kündigung: siehe BAG v. 12.3.2009 – 2 AZR 251/07 –, NZA 2009, 779.
(https://www.verdi-bub.de/service/praxistipps/archiv/karneval_arbeitsrechtliche_fragen/).

Fazit: Auch in dem Falle, in dem schon aus „Tradition und Gewohnheitsrecht“ Jahr für Jahr die Büropforten geschlossen wurden, gilt: Es ist eine klare Kommunikation und Ansage nötig. Der Arbeitgeber sollte zweifelsfrei kommunizieren, ob und wie und aufgrund welcher Vereinbarungen an diesem Tag / an diesen Tagen Arbeitszeiten und Aktionen geregelt sind. Dann sind alle auf der sicheren Seite.